Was bringen die Übergangsjahre 2021 und 2022?
Seit Ende August ist von der AMA die Möglichkeit, einen Herbstantrag zu stellen, freigeschaltet und die Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern sind intensiv mit den entsprechenden Arbeiten beschäftigt. Eine Antragstellung ist sowohl selbsttätig im eama als auch wie gewohnt über die BBK möglich. Bezüglich Terminvergaben in der Bezirksbauernkammer werden die Betriebe per Post angeschrieben.
Wie bereits mehrfach informiert wurde, nähern wir uns dem Ende der regulären ÖPUL-Laufzeit. Da noch kein neues Programm vorliegt und auf nationaler und EU-Ebene die Verhandlungen darüber im Laufen sind, wurde nun eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen. Auch die verbindlichen Rechtsgrundlagen für diese Verlängerung liegen noch nicht vor. Aus diesem Grund erfolgt die Verlängerung im Herbstantrag vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen.
Das Jahr 2021 ist als Verlängerungsjahr angedacht, wohingegen das Jahr 2022 als einjährige Maßnahme geplant ist. Was dies im Einzelfall bedeutet, siehe Kasten. Alle Betriebe, deren ÖPUL-Verpflichtungen mit 31. Dezember dieses Jahres auslaufen, haben nun die Möglichkeit, diese Verpflichtungen um ein Jahr zu verlängern oder auslaufen zu lassen.
ÖPUL-Maßnahmen mit einer Verpflichtung über diesen Termin hinaus müssen weiterhin eingehalten werden. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass eine Teilnahme 2022 nur für 2021 bestehende Maßnahmen möglich sein wird. Über die jeweilige Situation auf dem einzelnen Betrieb hat die AMA mittels Brief vom 24. August jeden Antragsteller informiert. In diesem Schreiben wurden die laufenden ÖPUL-Verpflichtungen (die bestehen bleiben) und die auslaufenden ÖPUL-Maßnahmen (für die eine Verlängerung mittels Herbstantrag [HA] möglich ist) in getrennten Tabellen dargestellt.
Wie bereits mehrfach informiert wurde, nähern wir uns dem Ende der regulären ÖPUL-Laufzeit. Da noch kein neues Programm vorliegt und auf nationaler und EU-Ebene die Verhandlungen darüber im Laufen sind, wurde nun eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen. Auch die verbindlichen Rechtsgrundlagen für diese Verlängerung liegen noch nicht vor. Aus diesem Grund erfolgt die Verlängerung im Herbstantrag vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen.
Das Jahr 2021 ist als Verlängerungsjahr angedacht, wohingegen das Jahr 2022 als einjährige Maßnahme geplant ist. Was dies im Einzelfall bedeutet, siehe Kasten. Alle Betriebe, deren ÖPUL-Verpflichtungen mit 31. Dezember dieses Jahres auslaufen, haben nun die Möglichkeit, diese Verpflichtungen um ein Jahr zu verlängern oder auslaufen zu lassen.
ÖPUL-Maßnahmen mit einer Verpflichtung über diesen Termin hinaus müssen weiterhin eingehalten werden. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass eine Teilnahme 2022 nur für 2021 bestehende Maßnahmen möglich sein wird. Über die jeweilige Situation auf dem einzelnen Betrieb hat die AMA mittels Brief vom 24. August jeden Antragsteller informiert. In diesem Schreiben wurden die laufenden ÖPUL-Verpflichtungen (die bestehen bleiben) und die auslaufenden ÖPUL-Maßnahmen (für die eine Verlängerung mittels Herbstantrag [HA] möglich ist) in getrennten Tabellen dargestellt.
Wer muss einen Herbstantrag stellen?
Alle Betriebe, die in den Übergangsjahren 2021 und 2022 ihre auslaufenden ÖPUL-Maßnahmen weiterführen möchten, haben die Möglichkeit, dies bis zum Di, 15. Dezember mittels Herbstantrag zu beantragen. (Achtung: Es gibt aber keine Nachfrist.) Ein Neueinstieg ins ÖPUL ist mit Ausnahme der Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger“ nicht möglich.
Zwischenfruchtbegrünungsbetriebe mit einer vorhandenen oder verlängerten Verpflichtung 2021 haben wie gewohnt ihren HA bis zum Do, 15. Oktober mit Angabe ihrer Begrünungsschläge zu stellen. Betriebe, die ihre Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau“ mit 31. Dezember auslaufen lassen wollen, brauchen in diesem Herbst keine Begrünungsflächen mehr anzulegen.
Etwaige Bewirtschafterwechsel sind mindestens zwei Wochen vor der Abgabe des Herbstantrages über die Bezirksbauernkammer einzubringen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Betriebe, die die Bewirtschaftung aufgeben und ihre Flächen in den kommenden Jahren verpachten möchten, jedoch noch nicht wissen, über welche ÖPUL-Verpflichtungen der zukünftige Pächter verfügt, sollten trotzdem einen Herbstantrag abgeben. Dies ist notwendig, da eine Übernahme der ÖPUL-Maßnahmen von anderen Betrieben nur mit aufrechter Verpflichtung möglich ist. Eine Beratung durch die BBK in diesen Fällen ist jedenfalls anzuraten. Wenn der Pächter bereits an denselben Maßnahmen teilnimmt, ist dies nicht nötig.
Zwischenfruchtbegrünungsbetriebe mit einer vorhandenen oder verlängerten Verpflichtung 2021 haben wie gewohnt ihren HA bis zum Do, 15. Oktober mit Angabe ihrer Begrünungsschläge zu stellen. Betriebe, die ihre Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau“ mit 31. Dezember auslaufen lassen wollen, brauchen in diesem Herbst keine Begrünungsflächen mehr anzulegen.
Etwaige Bewirtschafterwechsel sind mindestens zwei Wochen vor der Abgabe des Herbstantrages über die Bezirksbauernkammer einzubringen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Betriebe, die die Bewirtschaftung aufgeben und ihre Flächen in den kommenden Jahren verpachten möchten, jedoch noch nicht wissen, über welche ÖPUL-Verpflichtungen der zukünftige Pächter verfügt, sollten trotzdem einen Herbstantrag abgeben. Dies ist notwendig, da eine Übernahme der ÖPUL-Maßnahmen von anderen Betrieben nur mit aufrechter Verpflichtung möglich ist. Eine Beratung durch die BBK in diesen Fällen ist jedenfalls anzuraten. Wenn der Pächter bereits an denselben Maßnahmen teilnimmt, ist dies nicht nötig.
Regelungen für Bio-Betriebe
Geplante Regelungen für den Bio-Bereich (Vorbehaltlich der Genehmigung) lauten wie folgt:
- Für Betriebe, die aufgrund der geänderten Bedingungen aus der Maßnahme "Bio“ aussteigen wollen oder die Maßnahme auslaufen lassen, wird die Kombinationsverpflichtung aufgehoben. (Achtung: Der Kontrollvertrag darf erst nach dem 31. Dezember gekündigt werden.)
- Es ist auch geplant für Betriebe, die die Bedingungen in der Tierhaltung nicht einhalten können im MFA 2021 als "konventionelle Tierhaltung“ zu beantragen und die Bio-Maßnahme auf den Flächen weiterzuführen.
- Für "neue“ Bio-Betriebe, die spätestens mit 1. Jänner 2021 einen aufrechten Kontrollvertrag haben, ist ein Zuschlag zur Maßnahme UBB geplant, der im MFA 2021 zu beantragen ist.

2021 und 2022
Das Jahr 2021 ist als Verlängerungsjahr angedacht, wohingegen das Jahr 2022 als einjährige Maßnahme geplant ist.
- Im Verlängerungsjahr ist eine prämienfähige Verpflichtungsausweitung auf zusätzliche Flächen wie auch schon im vergangenen Jahr nicht möglich.
- Im Jahr 2022 sollte es möglich sein, das Flächenausmaß auszuweiten (Zupacht von Flächen, die noch nicht in der Maßnahme waren).