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25.08.2016 | von Mag. Gabriele Hebesberger
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Urlaub: Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Wenn sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen, kann vom Sozialministeriumservice eine Unterstützung gewährt werden.

Ansuchen auf Unterstützung sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Verhinderung zu stellen. © LK OÖ/HebesbergerAnsuchen auf Unterstützung sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Verhinderung zu stellen. © LK OÖ/HebesbergerAnsuchen auf Unterstützung sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Verhinderung zu stellen. © LK OÖ/Hebesberger[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2015.12.23%2F1450866909324613.jpg]
Ansuchen auf Unterstützung sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Verhinderung zu stellen. © LK OÖ/Hebesberger

Voraussetzungen

Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend:
  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe drei bis sieben,
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest ab Stufe eins,
  • oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe eins
  • und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
Einen Zuschuss gibt es nur dann, wenn das monatliche Nettogesamteinkommen des pflegenden Angehörigen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Bei der Pflegegeldstufe eins bis fünf darf die Hauptpflegeperson maximal 2.000 Euro und bei den Pflegegeldstufen sechs oder sieben maximal 2.500 Euro monatlich verdienen, wobei sich diese Einkommensgrenze bei unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht.

Beispiele

  • Das Ehepaar Franz und Rosa N. führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 30.000 Euro. Rosa N. pflegt den Schwiegervater, der ein Pflegegeld der Stufe drei bezieht. Sie kann bei Einsatz einer Ersatzpflege einen Antrag auf Unterstützung stellen, da ein Nettoeinkommen, abgeleitet vom Einheitswert in Höhe von rund 1.300 Euro monatlich angenommen wird.
  • Die Pensionistin Berta S. bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension von 720 Euro und pflegt ihre 90-jährige Mutter mit Pflegestufe fünf. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von Berta S. wird die Mutter in einem Pflegeheim zur Kurzzeitpflege untergebracht. Berta S. kann einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Kosten der Kurzzeitpflege stellen.

Dauer der finanziellen Unterstützung

Die Ersatzpflege ist förderbar, wenn sie für zumindest eine Woche in Anspruch genommen wird. Bei demenziell erkrankten Personen oder Minderjährigen ist die Förderung für eine Ersatzpflege bereits ab vier Tagen möglich. Maximal werden vier Wochen pro Kalenderjahr gefördert.

Förderung

Die jährliche Höchstzuwendung für behinderungsbedingt notwendige Ersatzpflege ist abhängig von der Pflegegeldstufe und bewegt sich zwischen 1.200 und 2.200 Euro im Jahr. Die Ersatzpflege kann in Form einer Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgen oder privat organisiert werden.

Private Ersatzpflege

Bei der privaten Ersatzpflege durch andere Familienangehörige, Nachbarn, Freunde etc. muss dieser Umstand von der Ersatzpflegeperson schriftlich bestätigt werden. Es ist anzugeben, wer die Ersatzpflege in welchem Zeitraum durchgeführt hat. Weiters ist das dafür bezogene Entgelt anzuführen. Die Höhe der Förderung hängt von den Abwesenheitstagen und der Pflegegeldstufe des Pflegebedürftigen ab.
  • Weitere Informationen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice unter 0732/7604-0 oder online unter www.sozialministeriumservice.at

Links zum Thema

  • Sozialministerium - Service

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