31.01.2017 |
von Hans Gföller
Tod eines Einstellpferdes
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In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof, OGH 9 Ob 47/15z, mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einstellbetrieb für den Tod eines eingestellten Reitpferdes haftet, wenn es aus ungeklärter Ursache in der Box stirbt.
Der Anlassfall: Wie viele andere landwirtschaftliche Betriebe stellte der Beklagte Pferdeboxen zum Einstellen von Pferden zur Verfügung. Mit der Pferdebesitzerin wurde ein Einstellvertrag geschlossen, welcher gegen Bezahlung die Leistungen beinhaltete, eine Einstellbox zur Verfügung zu stellen, die Boxen und Pferde zu betreuen, nämlich insbesondere Ausmisten, Einstreuen und Füttern. Von der Klägerin wurden zwei Pferde eingestallt. Die Ausführung der Boxentrennwände und die Breite der Box entsprachen dem Stand der Technik und den rechtlichen Vorgaben für die Unterbringung eines Pferdes in der Größe der Stute der Klägerin (Stockmaß: 168 Zentimeter). Die Größe der Box entsprach hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II 2004/485) müsste die Box eine Boxenfläche von elf Quadratmetern aufweisen, nach dem Tierschutzgesetz eine Mindestgröße von neun Quadratmetern. In der zweiten Nacht nach der Einstallung verfing sich die Stute mit einem Hinterbein in den Gitterstäben der Box. Wie es dazu gekommen ist, konnte nicht mehr geklärt werden. Als der Bauer in der Früh seine Stallarbeit begann, entdeckte er den Unfall und verständigte umgehend den Tierarzt. Trotz tierärztlicher Versorgung verendete das Tier jedoch kurz darauf.
Der Anlassfall: Wie viele andere landwirtschaftliche Betriebe stellte der Beklagte Pferdeboxen zum Einstellen von Pferden zur Verfügung. Mit der Pferdebesitzerin wurde ein Einstellvertrag geschlossen, welcher gegen Bezahlung die Leistungen beinhaltete, eine Einstellbox zur Verfügung zu stellen, die Boxen und Pferde zu betreuen, nämlich insbesondere Ausmisten, Einstreuen und Füttern. Von der Klägerin wurden zwei Pferde eingestallt. Die Ausführung der Boxentrennwände und die Breite der Box entsprachen dem Stand der Technik und den rechtlichen Vorgaben für die Unterbringung eines Pferdes in der Größe der Stute der Klägerin (Stockmaß: 168 Zentimeter). Die Größe der Box entsprach hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II 2004/485) müsste die Box eine Boxenfläche von elf Quadratmetern aufweisen, nach dem Tierschutzgesetz eine Mindestgröße von neun Quadratmetern. In der zweiten Nacht nach der Einstallung verfing sich die Stute mit einem Hinterbein in den Gitterstäben der Box. Wie es dazu gekommen ist, konnte nicht mehr geklärt werden. Als der Bauer in der Früh seine Stallarbeit begann, entdeckte er den Unfall und verständigte umgehend den Tierarzt. Trotz tierärztlicher Versorgung verendete das Tier jedoch kurz darauf.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten den Verkehrswert des verendeten Pferdes als Schadenersatz in der Höhe von 16.221,50 Euro. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und erkannte den Beklagten für schuldig, den Betrag zu zahlen. Gegen dieses Urteil zog der Beklagte vor den Obersten Gerichtshof, der ihn jedoch mit folgender Begründung zum Schadenersatz verurteilte:
Inhalt eines Pferdeeinstellungsvertrages ist typischerweise die artgerechte Unterbringung des Pferdes sowie dessen Versorgung. Dies beinhaltet in der Regel die Einstellung, Fütterung und Wartung eines Pferdes. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim typischen Pferdeeinstellungsvertrag vom Typus her um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag.
Wenn der Pferdebesitzer vom Einstellbetrieb Schadenersatz wegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des verwahrten Pferdes fordert, trifft ihn nur die Beweislast dafür, dass das Pferd "unbeschädigt" übergeben wurde und der Schaden während der Verwahrung eingetreten ist. Der Entlastungsbeweis, dass kein (schuldhafter) Sorgfaltsverstoß vorliegt, obliegt jedoch dem Einstellbetrieb. Eine unaufgeklärte Schadenursache geht zu seinen Lasten!
Aufgrund der Beweislastverteilung bei Verwahrungsverträgen haftet der Einstellbetrieb, wenn das eingestellte Pferd aus nicht aufklärbarer Ursache in der Box stirbt.
Aufgrund der Beweislastverteilung bei Verwahrungsverträgen haftet der Einstellbetrieb, wenn das eingestellte Pferd aus nicht aufklärbarer Ursache in der Box stirbt.