Steuerliche Beurteilung von Entlastungsmaßnahmen
Das Bundesministerium für Finanzen hat den Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Auf Ersuchen der Landwirtschaftskammern hat das BMF Klarstellungen zur steuerlichen Beurteilung diverser Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft aufgenommen.
Laut BMF sind die folgenden Abfederungsmaßnahmen für Land- und Forstwirte von der Voll- und Teilpauschalierung erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen:
Laut BMF sind die folgenden Abfederungsmaßnahmen für Land- und Forstwirte von der Voll- und Teilpauschalierung erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen:
Auszug aus EStR 2000 Rz 4175:
Durch die Vollpauschalierung sind z.B. erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen:
Diese Zahlungen sind in den Steuererklärungen der betreffenden Jahre daher nicht gesondert anzusetzen. Informationen zu den Steuererklärungen für 2022 sowie die von den Landeskammern erstellte Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte sind hier abrufbar.
- Temporäre Agrardieselrückvergütung (§ 7a Abs. 6 Mineralölsteuergesetz 2022 - MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2022; gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Pauschale CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung (§ 24 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Teuerungsausgleich Landwirtschaft (Versorgungssicherheitsbeitrag) nach der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abfederung von Mehrkosten in der Landwirtschaft (GZ: 2022-0.588.966) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus BGBl. II Nr. 259/2022) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Stromkostenzuschuss Landwirtschaft (Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abfederung der Kostenbelastung in der Landwirtschaft aufgrund stark gestiegener Strompreise) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte).
Diese Zahlungen sind in den Steuererklärungen der betreffenden Jahre daher nicht gesondert anzusetzen. Informationen zu den Steuererklärungen für 2022 sowie die von den Landeskammern erstellte Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte sind hier abrufbar.