06.02.2019 |
von Dr. Rupert Mayr, LK Salzburg
Schneedeponie in Wiesen: Nicht alles ist erlaubt!
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Im Winter sorgt der massive Schneefall in vielen Gemeinden für Probleme, denn die teilweise enormen Schneemassen müssen irgendwo abgelagert werden. In vielen Fällen werden hierfür Grundstücke von Landwirten in Anspruch genommen und es stellt sich die Frage, ob diese Schneeablagerung geduldet werden muss.
Schnee von öffentlichen Straßen muss man dulden
Das Salzburger Landesstraßengesetz, welches auf Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen anwendbar ist, regelt dieses Szenario. Gemäß diesem sind die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke verpflichtet, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Dies bedeutet, dass ein normales Ausmaß an Schnee und Streusplitt, das bei der gewöhnlichen Straßenräumung entsteht, ohne Entschädigung geduldet werden muss.
Vorher nachfragen lohnt sich
Keinesfalls aber hat der Landwirt zu dulden, dass Schnee in einem größeren Gebiet gesammelt und anschließend auf seinem Grund abgelagert wird. Hierfür bedarf es einer Vereinbarung mit dem Grundeigentümer.