Schluss mit Rainschinden
Wie und wo sind unsere Grenzen festgelegt?
Antwort: In Österreich gibt es zwei Grenzerfassungssysteme nebeneinander: den "alten" Grundsteuerkataster und den Grenzkataster. Grundsteuerkataster: Dieser geht noch auf Maria Theresia zurück. Die in der Katastralmappe eingezeichneten Grenzen und die im Grundbuch verzeichneten Flächenausmaße stimmen oft mit der Natur nicht genau überein und sind daher auch nicht rechtsverbindlich. Entscheidend ist die Natur- oder Nutzungsgrenze. Der Grenzkataster wurde mit dem Vermessungsgesetz im Jahre 1968 eingeführt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Grenzstreitigkeiten zu verringern. Allerdings ist bis heute nur ein Bruchteil aller österreichischen Grundstücke im Grenzkataster vermessen. Alle dort erfassten Grenzen genießen aber Vertrauensschutz und sind rechtsverbindlich.
Mein Nachbar und ich streiten über den genauen Grenzverlauf. Was können wir tun, wenn die Grenze noch im Grundsteuerkataster verzeichnet ist?
Antwort: Wenn Grenzen des Grundsteuerkatasters tatsächlich unkenntlich oder strittig sind, so
kann die Erneuerung oder Berichtigung gerichtlich beantragt werden. Örtlich zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessem Sprengel sich die betreffende Liegenschaft befindet. Beim Verfahren handelt es sich um ein so genanntes außerstreitiges Verfahren, in dem der Richter die Grenze nach dem letzten ruhigen Besitz (= echter, durch einige Zeit unangefochtener Besitzstand; so wie die Fläche bewirtschaftet wurde) festlegt. Kann der letzte ruhige Besitz nicht festgestellt werden, setzt der Richter die Grenze nach seinem Ermessen fest. Für die Kosten des Verfahrens müssen grundsätzlich alle Beteiligten gemeinsam aufkommen, wobei Ausnahmen möglich sind. Alternativ kann das streitige Verfahren mittels Eigentumsklage auf Feststellung der Grenze und Einwilligung in die Vermarkung beim zuständigen Gericht eingeleitet werden.
kann die Erneuerung oder Berichtigung gerichtlich beantragt werden. Örtlich zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessem Sprengel sich die betreffende Liegenschaft befindet. Beim Verfahren handelt es sich um ein so genanntes außerstreitiges Verfahren, in dem der Richter die Grenze nach dem letzten ruhigen Besitz (= echter, durch einige Zeit unangefochtener Besitzstand; so wie die Fläche bewirtschaftet wurde) festlegt. Kann der letzte ruhige Besitz nicht festgestellt werden, setzt der Richter die Grenze nach seinem Ermessen fest. Für die Kosten des Verfahrens müssen grundsätzlich alle Beteiligten gemeinsam aufkommen, wobei Ausnahmen möglich sind. Alternativ kann das streitige Verfahren mittels Eigentumsklage auf Feststellung der Grenze und Einwilligung in die Vermarkung beim zuständigen Gericht eingeleitet werden.
Ich will mein Grundstück verkaufen und die Grenze vermessen lassen. Mein Nachbar hat nichts dagegen. Was muss ich tun?
Antwort: Ist man sich mit allen
beteiligten Eigentümern über
den noch nicht im Grenzkataster
erfassten Grenzverlauf einig,
so kann die Umwandlung
der Grenze in den Grenzkataster
beantragt werden. Dazu ist ein
Vermessungsbüro oder das Vermessungsamt
zu kontaktieren.
Diese so genannte Grenzermittlung
dient dazu, die Grenze verbindlich
festzulegen und somit
Rechtssicherheit zu schaffen.
Wie läuft eine solche Vermessung ( Grenzermittlung) in der Praxis ab?
Antwort: Der beauftragte Vermessungsbefugte
wird zunächst
versuchen, eine Einigung über
den Grenzverlauf zu erzielen
("Einladung zur Grenzverhandlung“).
Dabei handelt es sich um
einen zivilrechtlichen Einigungsversuch,
welcher bestenfalls mit
einem zivilrechtlichen Vergleich
(Protokoll/Zustimmungserklärung)
beendet wird. Dieser Vergleich
ist bindend. Die mit Unterschrift
des Protokolls erteilte
Zustimmung zum Grenzverlauf
kann kaum mehr rechtlich angefochten
werden. Erscheint ein
betroffener Grundeigentümer jedoch
gar nicht zum Termin, so
können daraus keine Folgen abgeleitet
werden. Ein Vergleich
bzw. eine Einigung kommt dann
nicht zustande und die Grenze
kann nicht vermessen werden.
Unterschreiben Sie nur, wenn Sie
genau wissen, wie die Grenze
nunmehr verlaufen soll und damit
vollends einverstanden sind!
Wird das Protokoll (Vergleich)
nicht unterschrieben, weil es keine
Einigung gibt, muss das Ermittlungsverfahren eingeleitet
werden. Nun müssen alle Beteiligten zur eigentlichen Grenzverhandlung geladen werden ("Ladung zur Grenzverhandlung“). Dabei ist entscheidend, dass in dieser Phase eine nicht erschienene Partei die Möglichkeit verliert, Einwendungen gegen den Grenzverlauf zu erheben. Das Fernbleiben wird als stillschweigende Zustimmung gewertet und die Grenze trotzdem in den Grenzkataster umgewandelt. Kommt bei der Grenzverhandlung keine Einigung zwischen allen anwesenden Eigentümern zustande, werden Sie aufgefordert, das Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Gericht entscheidet endgültig, sodass die Umwandlung der Grenze in den Grenzkataster vollzogen werden kann.
werden. Nun müssen alle Beteiligten zur eigentlichen Grenzverhandlung geladen werden ("Ladung zur Grenzverhandlung“). Dabei ist entscheidend, dass in dieser Phase eine nicht erschienene Partei die Möglichkeit verliert, Einwendungen gegen den Grenzverlauf zu erheben. Das Fernbleiben wird als stillschweigende Zustimmung gewertet und die Grenze trotzdem in den Grenzkataster umgewandelt. Kommt bei der Grenzverhandlung keine Einigung zwischen allen anwesenden Eigentümern zustande, werden Sie aufgefordert, das Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Gericht entscheidet endgültig, sodass die Umwandlung der Grenze in den Grenzkataster vollzogen werden kann.
Meine Grenze ist schon im Grenzkataster vermessen. Durch Bauarbeiten sind die Grenzpunkte unkenntlich geworden. Wie weiß ich, wo sie genau verläuft?
Antwort: Ist eine Grenze bereits
in den Grenzkataster aufgenommen
und ist eine solche unklar,
so kann die Grenzwiederherstellung
aufgrund der Unterlagen
des Grenzkatasters beim Vermessungsamt
beantragt werden. Die
Grenzpunkte werden anhand der
Koordinaten rekonstruiert. Die
Wiederherstellung muss innerhalb
eines Jahres ab Antragstellung
durchgeführt werden. Eine
Ersitzung von Teilen eines im
Grenzkataster bereits aufgenommenen
Grundstückes ist nicht
mehr möglich, da die Grenzen
rechtsverbindlich sind.
Wem gehört der Baum auf der Grenze?
Antwort: Das Eigentum
an einem Baum auf der Grenze
bestimmt sich nach dessen
Stamm (gleiches gilt sinngemäß
auch für Sträucher). Nur wenn
der gesamte Stamm aus einem
Grundstück emporwächst, so gehört
er diesem Grundstückseigentümer.
Wird der Stamm auch
nur geringfügig von der Grenzlinie
durchkreuzt, so gehört der
Baum den jeweiligen Nachbarn
gemeinsam (Grenzbaum). Es besteht
also Miteigentum und daher
müssen Erträge und Kosten des
Baumes auf alle aufgeteilt werden.
Das gilt auch bei der Schlägerung
des Baumes, das Holz muss also aufgeteilt werden.
Die Hecke meines Nachbarn wächst über die Grenze und stört mich. Muss er sie nicht schneiden?
Antwort: Es handelt sich um keine
Grenzgewächse, wenn die
Stämme zur Gänze am Nachbargrundstück
wachsen. Hängen
die Äste dieser fremden Pflanzen
dennoch in das eigene Grundstück
oder dringen die Wurzeln
in den eigenen Boden, so ist man
berechtigt, von seinem gesetzlich
gewährleisteten Selbsthilferecht
Gebrauch zu machen. Zu diesem
Zweck darf man die Wurzeln aus
dem eigenen Grund und Äste,
die über den eigenen Luftraum
ragen, auf eigene Kosten entfernen.
Dabei muss man aber fachgerecht
vorgehen und das Grundstück
des Nachbarn darf weder
ohne Zustimmung betreten werden,
noch dürfen die abgeschnittenen
Äste zurückgeworfen werden.