Reisestornos - was zu beachten ist
Mitten in der Sommerhochsaison des Kärntner Tourismus wirken Bilder von Überflutungen und Muren, gesperrten Strandbädern und geschlossenen Schifffahrtsrouten nicht gerade einladend. Welche Rechte haben Vermieter, wenn die Gäste nicht anreisen, verfrüht abreisen usw.? Zunächst gilt es erst einmal aufzuklären: Viele Regionen in Kärnten sind von den Unwettern gar nicht betroffen. Gäste, welche die Geografie Kärntens nicht abrufbar haben, sind für eine Lage- und Ortsbeschreibung dankbar. Befindet sich der Betrieb in einem stark betroffenen Gebiet, gibt es dennoch Rechtsgrundlagen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der gebuchte Urlaub trotz Stornierung zu bezahlen ist oder nicht. Jeder Urlaub am Bauernhof-Betrieb kann seine eignen Geschäftsbedingungen formulieren. Oft werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotellerie als Basis genommen und etwaige Anpassungen für den eigenen Hof gemacht. Die Geschäftsbedingungen regeln die Vereinbarung zwischen dem Beherberger und dem Gast (Vertragspartner). Sie werden wirksam, sobald der Vertrag zustande kommt und die Geschäftsbedingungen am Buchungsformular ersichtlich sind.
Wichtig: Stellen Sie immer schriftliche Buchungsbestätigungen aus, auf welchen die Geschäftsbedingungen mit verankert sind. Mündliche Verträge sind grundsätzlich gültig. Im Streitfall wird es jedoch schwierig nachzuweisen sein, dass Geschäftsbedingungen mündlich vereinbart wurden.
Wichtig: Stellen Sie immer schriftliche Buchungsbestätigungen aus, auf welchen die Geschäftsbedingungen mit verankert sind. Mündliche Verträge sind grundsätzlich gültig. Im Streitfall wird es jedoch schwierig nachzuweisen sein, dass Geschäftsbedingungen mündlich vereinbart wurden.
Tipps zu Stornierungen
Zum Thema Stornierungen und außergewöhnliche Umstände schlagen die AGBHs Folgendes vor:
1. Stornogebühren
- Bis drei Monate: Keine
- 3 bis 1 Monat: 40%
- 1 Monat bis 1 Woche: 70%
- in der letzten Woche: 90%
2. Behinderung der Anreise
Kann der Vertragspartner (Gast) am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner (Gast) nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der verspäteten Anreise zu bezahlen. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist.
3. Bereitstellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner (Gast) eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
4. Haftung des Beherbergers
Der Beherberger haftet für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind.
5. Verlängerung der Beherbergung
Kann der Gast am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
6. Vorzeitige Auflösung - Beendung des Beherbergungsvertrages
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignis, Aussperrung, behördliche Verfügung) unmöglich wird, kann der Beherberger den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart.
Tipps: Checken Sie immer wieder die Aktualität ihrer Versicherungspolizze/Betriebshaftpflichtversicherung mit Ihrem Versicherungsvertreter.
Tipps: Checken Sie immer wieder die Aktualität ihrer Versicherungspolizze/Betriebshaftpflichtversicherung mit Ihrem Versicherungsvertreter.
7. Reisestorno: Versicherung
Stornoversicherungen sichern den Gast gegen hohe Stornokosten ab. Diese Reiseversicherung ist dann für alle Reisearten, auch für geschäftliche Reisen gültig. Je nach Angebot können sämtliche Stornogründe versichert werden: unerwartete, schwere Krankheit, Quarantäne, Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft oder Geburt, Nichtbestehen der Abschlussklasse bzw. Matura, Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, Elementarschaden/Einbruchsdiebstahl am Eigentum, Tod. Ebenfalls inkludiert sind schwere Krankheit, schwere Unfallverletzung oder Tod naher Verwandter (Ehepartner, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwager/Schwägerin) oder der Reisebegleitung, selbst wenn diese nicht in der Polizze angeführt ist. Die Versicherungsanbieter haben unterschiedliche Varianten der Stornoversicherung im Angebot - von der Basisvariante über Familienversicherungen bis zur Jahresreiseversicherung für Vielreisende. Empfehlen Sie Ihren Gästen, sich rechtzeitig vor Reiseantritt mittels des Abschlusses eines passenden Angebotes abzusichern. Einige Versicherungen bieten Kooperationsmöglichkeiten für Beherberger an. Kleine Provisionen werden umsatzabhängig ausbezahlt.