18.06.2019 |
von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
Rechtstipp: Grenzen der Vollpauschalierung
- Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche maximal 75.000 Euro und
- maximal 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und
- maximal 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- maximal 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
Umsatzgrenze
Ein weiteres Anwendungskriterium für die Vollpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 400.000 Euro (netto) jährlich.
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2017 und 2018) Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2020) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2017 und 2018) Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2020) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.