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30.11.2017 | von Ing. Stefan Polly
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Rechtliche Bestimmungen für den Betrieb von Drohnen

Der Betrieb von Drohnen ist an rechtliche Bestimmungen gebunden, je nachdem, wie schwer das Gerät ist und wo es fliegt. Einen Überblick gibt LK-Experte Stefan Polly.

Beim Seminar Verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Drohnen © LK NÖ/PollyBeim Seminar Verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Drohnen © LK NÖ/PollyBeim Seminar Verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Drohnen © LK NÖ/PollyBeim Seminar Verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Drohnen © LK NÖ/Polly[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.11.30%2F1512047527765655.jpg]
Beim Seminar Verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Drohnen © LK NÖ/Polly
Den Begriff "Drohne" definieren österreichische Gesetzen nicht. Fachlich wird immer von unbemannten Luftfahrzeugen (uLFZ) gesprochen. In Österreich werden Drohnen in drei Stufen  eingeteilt.

Spielzeugdrohnen

Die erste Stufe ist das Spielzeug: Diese Drohnen dürfen eine maximale Bewegungsenergie bis zu 79 Joule und eine maximale Flughöhe von 30 Metern aufweisen. Die 79 Joule sind auf ein NATO-Dokument zurückzuführen, das einen Aufprall mit einer Energie von mehr als 79 Joule für einen Menschen als tödlich erachtet.

Durch die Begrenzung der Bewegungsenergie muss man auch auf die Masse des Fluggerätes achten. Je schwerer das Gerät ist, umso höher steigen die Joule im freien Fall (9,81m/s²) bei einem Absturz. Somit begrenzt das Gewicht auch die maximale Flughöhe. Eine Faustformel besagt, dass Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und mit weniger als 60 Kilometern pro Stunde unterhalb von 30 Metern Höhe betrieben werden, als "Spielzeug" betrachtet werden. Weiters fallen die Spielzeugdrohnen nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes.

Flugmodell

Die zweite Stufe zur Einordnung von Drohnen betrifft das Flugmodell: Hier dürfen Drohnen im Umkreis von höchstens 500 m mit einer maximalen Flughöhe von 150 m fliegen. Die Geräte darf man ausschließlich zum "Zwecke des Fluges" verwenden. Fotografieren, Filmen oder andere Tätigkeiten sind in dieser Einstufung nicht erlaubt. Weiters dürfen Drohnen nur unentgeltlich, nicht gewerblich und nur im Freizeitbereich verwendet werden. Im Betrieb dürfen auch keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Diese Regel gilt auch für Spielzeugdrohnen. Bewilligungspflichtig sind Flugmodelle ab 25 Kilogramm Betriebsmasse. Zuständige Behörde für eine solche Bewilligung ist der "Österreichische Aero-Club" (ÖAeC).
Drohnen werden in drei Stufen eingeteilt. © LK NÖ/PollyDrohnen werden in drei Stufen eingeteilt. © LK NÖ/PollyDrohnen werden in drei Stufen eingeteilt. © LK NÖ/Polly[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.11.30%2F1512047501894997.png]
Drohnen werden in drei Stufen eingeteilt. © LK NÖ/Polly

Unbemannte Luftfahrzeuge

Unbemannte Luftfahrzeuge sind der dritten Stufe zuzuordnen: Diese Einstufung unterscheidet zwei Klassifizierungen. Drohnen mit Sichtverbindung gehören der Klasse 1 und Drohnen ohne Sichtverbindung gehören der Klasse 2 an. In der Landwirtschaft werden unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sehr oft verwendet, da Sensoren und Kameras für diverse Arbeiten benötigt werden.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 werden in vier Kategorien (A-D) eingestuft. Diese ergeben sich je nach Betriebsmasse der Drohne und dem Einsatzgebiet. Dabei bezieht sich die Betriebsmasse auf das Abfluggewicht (Treibstoff, Akku, Kamera, Vorrichtungen etc.).

Einteilung Einsatzgebiete

Die Einsatzgebiete werden wie folgt unterschieden.
  • I Unbebautes Gebiet
    Keine Gebäude, zum Beispiel Acker, Wiese oder Wald, nur für den Flug notwendige Personen anwesend
  • II Unbesiedelt
    Sekundäre Bebauung, neben für den Flug notwendigen Personen nur vereinzelt temporär Menschen, zum Beispiel Wanderer
  • III Besiedelt
    Siedlungsbereich mit primären Gebäuden, wie zum Beispiel Schulen, Wohnhäusern, oder Bürogebäuden
  • IV Dicht besiedelt
    Geschlossenes Besiedlungsgebiet, zum Beispiel Stadt oder Ortszentrum

Die jeweilige Kombination von Einsatzgebiet und Gewicht ergibt die Einteilung in Kategorien. Anhand der angeführten Tabelle kann man feststellen, für welche Kategorie man eine Bewilligung benötigt.
Drohnen der Klasse 1 dürfen im Umkreis von höchstens 500 m mit einer Flughöhe von maximal 150 m über Grund betrieben werden. Es muss eine direkte Sichtverbindung bestehen. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 können auch entgeltlich und für gewerbliche Zwecke geflogen werden. Der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein. Weiters ist eine Luftfahrzeughaftpflichtversicherung für alle Kategorien notwendig. Generell ist auch ein Lärmmessbericht nötig. Dieser kann bei Drohnen mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von maximal 5 kg entfallen.

Kategorien für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

Einsatzgebiete unbebaut unbesiedelt besiedelt dicht besiedelt
Betriebsmasse bis einschließlich 5 kg A A B C
Betriebsmasse bis einschließlich 25 kg A B C D
Betriebsmasse über 25 kg und bis einschließlich 150 kg B C D D

Anforderungen steigen mit Kategorie

Je höher die Kategorie ist, desto höher werden die Anforderungen an Lufttüchtigkeit, den Betrieb und an den Piloten. Die detaillierte Beschreibung zu jeder Kategorie kann man im Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 nachsehen. Dieser Hinweis kann auf der Austro Control-Homepage heruntergeladen werden.

Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 ist kein Sichtkontakt erforderlich. Diese werden wie Zivilluftfahrzeuge zertifiziert und zugelassen. Sie müssen  Bauvorschriften erfüllen und eine Musterprüfung ist notwendig. Ein Pilotenschein ist erforderlich. Derzeit ist diese Klasse 2 bei der Austro Control in Erprobung.
Landwirtschaft 4.0 © LK NÖLandwirtschaft 4.0 © LK NÖLandwirtschaft 4.0 © LK NÖ[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.11.30%2F1512047544049217.jpg]
Landwirtschaft 4.0 © LK NÖ

Darf jeder eine Drohne fliegen?

Für welche Tätigkeiten können Drohnen in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden? Diese und mehr Fragen rund um das Thema "Drohnen" wurden kürzlich Landwirten in der Bildungswerkstatt Mold näher gebracht.

Drohnen kann man von der Bekämpfung diverser Schädlinge, wie zum Beispiel der Maiszünsler bis hin zur Ermittlung des Vegetationsindexes von Kulturpflanzen einsetzen. Verschiedene Kamera- und komplexe Softwaresysteme machen dies möglich. Die Drohne hat gegenüber der Zugmaschine einen großen Vorteil – sie kann auch bei hohen Pflanzenbeständen landwirtschaftliche Arbeiten bodenschonend erledigen, wie zum Beispiel Schlupfwespenausbringung, Rehkitzrettung im Grünland, Aufzeichnungen von Schäden und die Früherkennung beim Borkenkäfer.

Drohnenseminar

Die Veranstaltung "Verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Drohnen in der Landwirtschaft" wird am 3. April in der Bildungswerkstatt Mold und am 9. April 2018 im Gasthaus Birgl angeboten. Nähere Details finden Sie im LFI-Bildungsprogramm.

Weitere Fachinformation

  • Das Buschenschankbuffet
  • Bäuerliche Mostbuschenschank - Rechtliche Grundlagen Teil 2
  • Bäuerliche Mostbuschenschank - Rechtliche Grundlagen Teil 3
  • Bäuerliche Mostbuschenschank - Rechtliche Grundlagen Teil 1
  • Rechtsfragen beim Maschinenkauf: Liefertermin und Zahlungsbedingungen
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