Rückwirkende ZA-Zuteilungen
Hutweideflächen erhalten rückwirkend für das Auszahlungsjahr 2017 zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen. Die EU-Kommission hat erklärt, dass die von Österreich ab 2015 vorgenommene Anwendung des Verringerungskoeffizienten für Hutweiden bei der ZA-Zuteilung nicht den Bestimmungen des EU-Rechtes entspricht.
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Anpassung in Österreich erforderlich
2015 erfolgte auf Basis der beihilfefähigen Fläche die Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA), d.h. pro Hektar wurde 1 ZA zugewiesen. Für Hutweiden (= extensive Flächen) wurde ein Verringe-rungskoeffizient von 80 Prozent angewendet. Beispiel: Für 1 Hektar Hutweide wurden 0,2 ZA zugeteilt. Laut Auffassung der Europäischen Kommission entspricht eine solche Anwendung bei Hutweiden nicht den EU-rechtlichen Bestimmungen. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, muss Österreich rückwirkend ab 2017 zu den beantragten Hutweideflächen nachträglich 0,8 ZA zuteilen. Der Wert der zugeteilten ZA entspricht der 3. Aufstockungsstufe des durchschnittlichen ZA-Wertes (beträgt ca. € 176 Euro). Alle Betriebe, welche im Jahr 2017 Hutweideflächen beantragten, erhalten eine neue ZA-Zuteilung. Beihilfefähige Flächen, welche 2013 oder 2015 noch als Hutweide beantragt wurden und 2017 mit einer anderen Nutzung erfasst wurden, erhalten die ZA-Zuteilung zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im April 2019).
Auszahlung und Bescheidzustellung
Dieser notwendige Einbehalt wurde mit der Berechnung im August 2018 durchgeführt. Die ZA-Zuteilung für Hutweiden benötigt zusätzliche Finanzmittel. Daher erhalten alle Betriebe mit Direktzahlungen mit Mitte September einen neuen Bescheid für das Auszahlungsjahr 2017 mit einer genauen Information der Kürzung. Der Bescheid enthält bei Betrieben mit Hutweiden auch die neue ZA-Zuteilung. Wie bei jedem Bescheid sind die Berechnungen zu kontrollieren und bei Bedarf kann eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist, welche im Bescheid auf der letzten Seite angeführt ist, eingebracht werden. Gegen die dargestellten Anpassungen für Hutweiden ist keine Beschwerde ein-zubringen.