Prämienbescheide und Auszahlungen genau prüfen

Ausgleichszahlungen sind ein sehr wichtiger Teil des landwirtschaftlichen Betriebseinkommens. Die Auszahlungsbescheide und -mitteilungen, welche am 10. Jänner von der AMA (Agrarmarkt Austria) versendet wurden, enthalten Angaben darüber, wie sich der Gesamtbetrag der ausbezahlten Gelder zusammensetzt.
Bescheid Direktzahlungen 2021
Basis-, Greening-, und die Junglandwirteprämie sind Teil der Direktzahlungen, die zum Ende des Antragsjahres 2021 zu 100 % an die Antragsteller überwiesen wurden. Weil sich die Direktzahlung aus verschiedenen Einzelprämien zusammensetzt, ist der Auszahlungsbescheid sehr umfangreich. Erst der genaue Blick auf dieses Schreiben bringt Klarheit. Die Auszahlungssumme muss für jede Maßnahme getrennt angeführt und die Berechnung genau dargestellt werden.
Um den Finanzrahmen zu wahren, gab es im Antragsjahr 2021 auch lineare Abzüge:
Zu Beginn des Bescheides ist die Gesamtsumme mitsamt einer Übersicht der verfügbaren Zahlungsansprüche angeführt. Auf den folgenden Seiten sind dann die Summen der einzelnen Maßnahmen aufgelistet und in gesonderten Abschnitten einzeln erläutert. Die Berechnungen berücksichtigen auch alle Umstände, die zu Kürzungen und Sanktionen geführt haben können (CC, Überdeklaration ...).
Um das Ergebnis der Flächenberechnung und den damit verbundenen Auszahlbetrag nachvollziehen zu können, sind sowohl die beantragten und ermittelten Flächen des Heimbetriebes als auch die einer Alm-/Weidefläche aufgelistet. Etwaige Abweichungen, welche im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder einer Verwaltungskontrolle (VWK) ermittelt wurden, sind dieser Tabelle zu entnehmen.
Liegt zwischen ermittelter Fläche und beantragter Fläche eine Abweichung vor, so kann es zu zusätzlichen Kürzungen und Sanktionen kommen. Hier sei angemerkt, dass es im Bereich der Direktzahlungen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die im Zuge einer Kontrolle ermittelte Fläche kleiner ist als die zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Der Bescheid enthält eine detaillierte Darstellung der Antragsdaten auf Basis der Almmeldung 2021 (Rinder, Schafe und Ziegen), wobei der Grund für eine etwaige Ablehnung der gekoppelten Prämie in der Spalte „Ablehnungsgrund“ angeführt ist. Die genauen Ablehnungsgründe sind im Anhang an die Tabelle beschrieben.
Sollte ein Tier in der Auflistung der prämienfähigen Tiere nicht angeführt sein, so ist zu überprüfen, ob dieses Tier zum Stichtag 15. Juli auf einer Alm gemeldet war bzw. ob die Almmeldung korrekt und zeitgerecht (innerhalb von 14 Tagen) durchgeführt wurde.
Wurde die Almabmeldung für ein Rind nach dem 14. Oktober diesen Jahres durchgeführt, so wurde das Tier bei der vorliegenden Prämienberechnung noch nicht berücksichtigt. Liegt für dieses Tier jedoch eine korrekte Abtriebsmeldung nach diesem Stichtag vor, so wird die Prämie im Zuge der Endberechnung im April 2022 automatisch berücksichtigt. Ein Einspruch ist in diesem speziellen Fall nicht erforderlich.
Wichtig: Eine Beschwerde gegen einen Auszahlungsbescheid zu den Direktzahlungen 2021 ist schriftlich oder online über eAMA nur innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides möglich. Es muss unbedingt die Rechtsmittelbelehrung auf der letzten Seite des Bescheides beachtet werden.
Um den Finanzrahmen zu wahren, gab es im Antragsjahr 2021 auch lineare Abzüge:
- Direktzahlungen: Kürzung 0,40 %
- Haushaltsdisziplin: Alle Direktzahlungen über 2.000 Euro werden um 1,66 % gekürzt
- Zahlung für Junglandwirte (top-up): Kürzung um 9 %
- Gekoppelte Stützung – Zahlung für Schafe/Ziegen: Kürzung um 2 %
Zu Beginn des Bescheides ist die Gesamtsumme mitsamt einer Übersicht der verfügbaren Zahlungsansprüche angeführt. Auf den folgenden Seiten sind dann die Summen der einzelnen Maßnahmen aufgelistet und in gesonderten Abschnitten einzeln erläutert. Die Berechnungen berücksichtigen auch alle Umstände, die zu Kürzungen und Sanktionen geführt haben können (CC, Überdeklaration ...).
Um das Ergebnis der Flächenberechnung und den damit verbundenen Auszahlbetrag nachvollziehen zu können, sind sowohl die beantragten und ermittelten Flächen des Heimbetriebes als auch die einer Alm-/Weidefläche aufgelistet. Etwaige Abweichungen, welche im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder einer Verwaltungskontrolle (VWK) ermittelt wurden, sind dieser Tabelle zu entnehmen.
Liegt zwischen ermittelter Fläche und beantragter Fläche eine Abweichung vor, so kann es zu zusätzlichen Kürzungen und Sanktionen kommen. Hier sei angemerkt, dass es im Bereich der Direktzahlungen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die im Zuge einer Kontrolle ermittelte Fläche kleiner ist als die zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Der Bescheid enthält eine detaillierte Darstellung der Antragsdaten auf Basis der Almmeldung 2021 (Rinder, Schafe und Ziegen), wobei der Grund für eine etwaige Ablehnung der gekoppelten Prämie in der Spalte „Ablehnungsgrund“ angeführt ist. Die genauen Ablehnungsgründe sind im Anhang an die Tabelle beschrieben.
Sollte ein Tier in der Auflistung der prämienfähigen Tiere nicht angeführt sein, so ist zu überprüfen, ob dieses Tier zum Stichtag 15. Juli auf einer Alm gemeldet war bzw. ob die Almmeldung korrekt und zeitgerecht (innerhalb von 14 Tagen) durchgeführt wurde.
Wurde die Almabmeldung für ein Rind nach dem 14. Oktober diesen Jahres durchgeführt, so wurde das Tier bei der vorliegenden Prämienberechnung noch nicht berücksichtigt. Liegt für dieses Tier jedoch eine korrekte Abtriebsmeldung nach diesem Stichtag vor, so wird die Prämie im Zuge der Endberechnung im April 2022 automatisch berücksichtigt. Ein Einspruch ist in diesem speziellen Fall nicht erforderlich.
Wichtig: Eine Beschwerde gegen einen Auszahlungsbescheid zu den Direktzahlungen 2021 ist schriftlich oder online über eAMA nur innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides möglich. Es muss unbedingt die Rechtsmittelbelehrung auf der letzten Seite des Bescheides beachtet werden.
Mitteilungen für ÖPUL und AZ
In den Auszahlungsmitteilungen wird die Zusammensetzung der Auszahlungssumme im ÖPUL sowie in der Ausgleichszulage genau erläutert. Nicht korrekt berechnete Beträge oder Sanktionen können drei Jahre lang beeinsprucht werden. Es wird jedoch empfohlen, einen Einspruch umgehend nach Erhalt der Mitteilung durchzuführen. Dieser Einwand kann auch über eAMA/Eingaben elektronisch durchgeführt werden. Die Auszahlung des Restbetrages von ÖPUL und AZ findet voraussichtlich am 28. April 2022 statt.
Auf der Mitteilung zur AZ sind die beantragten Flächen des Heimgutes und etwaige Almfördereinheiten angegeben. Sollte aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder einer Verwaltungskontrolle (VWK) ein Flächenabzug durchgeführt worden sein, so ist der Abzug hier gut ersichtlich aufgelistet. Pro aufgetriebener RGVE (Alm/Heimweide) wird bei der Ausgleichszulage (Almfördereinheiten) eine Fläche von max. 0,75 ha berücksichtigt. Stehen weniger als 0,75 ha Futterfläche zur Verfügung, kommt es zu einer aliquoten Angleichung der Almfördereinheiten.
Im Bereich der ÖPUL-Auszahlung kann es aufgrund des Fehlens von Weiterbildungsverpflichtungen zu einer Kürzung des Förderbetrages kommen. Ein Einspruch ist hier nur sinnvoll, wenn die vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltung im vollen Ausmaß und zeitgerecht durchgeführt wurde.
Auf der Mitteilung zur AZ sind die beantragten Flächen des Heimgutes und etwaige Almfördereinheiten angegeben. Sollte aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder einer Verwaltungskontrolle (VWK) ein Flächenabzug durchgeführt worden sein, so ist der Abzug hier gut ersichtlich aufgelistet. Pro aufgetriebener RGVE (Alm/Heimweide) wird bei der Ausgleichszulage (Almfördereinheiten) eine Fläche von max. 0,75 ha berücksichtigt. Stehen weniger als 0,75 ha Futterfläche zur Verfügung, kommt es zu einer aliquoten Angleichung der Almfördereinheiten.
Im Bereich der ÖPUL-Auszahlung kann es aufgrund des Fehlens von Weiterbildungsverpflichtungen zu einer Kürzung des Förderbetrages kommen. Ein Einspruch ist hier nur sinnvoll, wenn die vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltung im vollen Ausmaß und zeitgerecht durchgeführt wurde.
Einsprüche und offene Fragen
Die Bezirksbauernkammer empfiehlt, dass alle Schriftstücke genau überprüft und nötigenfalls Einsprüche verfasst werden. Die Frist für allfällige Beschwerden und Einsprüche ist unbedingt einzuhalten. Wenn nach Erhalt der Bescheide bzw. Mitteilungen Unklarheiten bestehen oder das Erfordernis für einen Einspruch besteht, kann man telefonisch einen Beratungstermin mit der Bezirksbauernkammer vereinbaren.
Regelung für Flächenzugänge
Gemäß der für 2021 geltenden Förderrichtlinien sind alle Flächenzugänge im Jahr 2021, welche nicht bereits zuvor mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, für das Jahr 2021 im ÖPUL nicht förderfähig und es kommt zu Prämienkürzungen. War ein Betrieb bereits im Jahr 2020 von einer Kürzung im Bereich der Flächenzugangsregelung betroffen, so wird diese bei unveränderter Beantragung im Folgejahr 2021 fortgeschrieben.
Prüfung der ÖPUL-Verpflichtungsdauer
Im Zuge der Hauptauszahlung 2021 hat die AMA auch eine Überprüfung auf Einhaltung der Verpflichtungsdauer im ÖPUL durchgeführt. Konnte eine Weiterführung der Verpflichtung unter der Berücksichtigung der Toleranz von 5 % (mind. 0,50 ha und max. 5,0 ha) nicht festgestellt werden, so liegt der Auszahlungsmitteilung ein Fragebogen (Sachverhaltserhebung) bei. Dieser ist – gemeinsam mit etwaigen Nachweisen – der AMA umgehend zu retournieren, da ansonsten Rückforderungen bereits erhaltener Prämienbeträge ausgelöst werden. Auch diese Eingabe kann über eAMA erfolgen.

Neuberechnungen für 2015 bis 2020
Neuberechnungen für die Förderjahre 2015 bis 2020 wurden ebenfalls mit der Hauptauszahlung durchgeführt. Diese sind oftmals aufgrund der nachträglichen Einarbeitung von Kontrollergebnissen und Korrekturen entstanden und führen teilweise zu Änderungen des bereits erhaltenen Auszahlungsbetrages. Daher ist es möglich, dass man gemeinsam mit den Schreiben zur Hauptauszahlung 2021 auch Auszahlungsmitteilungen dieser Jahre erhält. Etwaige Rückforderungen werden in diesen Fällen mit den Auszahlungen 2021 kompensiert. Sollte eine weitere Rückzahlungsverpflichtung bestehen, so ist den Schreiben ein Zahlschein beigelegt.
Sanktionen im Bereich der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage, die aufgrund einer Almkontrolle oder einer Neureferenzierung der Almfläche ausgesprochen wurden, können vom Auftreiber aufgrund des MOG §8i (Auftreibersanktion) berufen werden. Ein schriftlicher Einspruch des Auftreibers ist jedoch unbedingt erforderlich.
Sanktionen im Bereich der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage, die aufgrund einer Almkontrolle oder einer Neureferenzierung der Almfläche ausgesprochen wurden, können vom Auftreiber aufgrund des MOG §8i (Auftreibersanktion) berufen werden. Ein schriftlicher Einspruch des Auftreibers ist jedoch unbedingt erforderlich.