Neuer Gärtner-Kollektivvertrag abgeschlossen
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.01.25%2F1516895988370596.png]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2018.01.25/1516895988370596.png?m=MjExLDM2Mw%3D%3D&_=1516896041)
Inhaltlich lässt der Kollektivvertrag, nunmehr bis 31. Dezember 2018 befristet, zu, dass in einzelnen Wochen eines frei vereinbarungsfähigen Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu einem Jahr (52 Wochen) die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 48 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb des gewählten Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die herkömmliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Auch darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 32 Stunden nicht unterschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, d. h. ab der zehnten Stunde liegt Überstundenarbeit vor. Für Mehrarbeitsstunden in diesem Rahmen fällt kein Zeitzuschlag an.
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes gebührt für ein Guthaben aus Gutstunden ein Überstundenzuschlag. Der Dienstgeber hat ein Zeitkonto zu führen. Die Arbeitszeit endet an Samstagen spätestens um 13 Uhr. Der Durchrechnungszeitraum und die Aufteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Tage sind zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat, wo ein solcher nicht besteht, mit dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin schriftlich zumindest zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis dürfen durch diese Regelung nicht finanziell schlechter gestellt werden. Bei Nichtverlängerung dieser Durchrechnungsbestimmung tritt ab 1. Jänner 2019 § 5 dieses Kollektivvertrages in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung wieder in Kraft. In der Lohntafel sind die maßgeblichen Bruttomonatslöhne ab 1. Jänner 2018 für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Erwerbsgärtnereien und Baumschulen im Bundesland Salzburg ersichtlich. Wird ein Monatslohn vereinbart, so beträgt der Stundenteiler zur Errechnung des Stundenlohnes für die regelmäßige Wochenarbeitszeit 173. Praktikanten, die im Rahmen ihres Lehrplanes bzw. der Studienordnung eine vorgesehene praktische Tätigkeit absolvieren, erhalten eine monatliche Praktikantenentschädigung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Die übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages finden auf sie keine Anwendung. Überzahlungen: Bestehende Überzahlungen der kollektivvertraglichen Löhne bleiben in ihrer euro-/centmäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2018 erhöhten kollektivvertraglichen Löhnen aufrecht. (Dieser Absatz ist bis 31. Dezember 2018 befristet). Arbeitgeber können den gesamten Kollektivvertrag sowie die Lohntafel über den Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, Tel. 0662/870571-222 bzw. E-Mail: florian.hallinger@lk- salzburg.at kostenlos anfordern. Auch ist es möglich, einen kostenlosen Mitgliederzugang zur Informationsplattform der Arbeitgeberverbände Österreichs (www.arbeitgeberverband.at) über obige Kontaktadresse zu bekommen.
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes gebührt für ein Guthaben aus Gutstunden ein Überstundenzuschlag. Der Dienstgeber hat ein Zeitkonto zu führen. Die Arbeitszeit endet an Samstagen spätestens um 13 Uhr. Der Durchrechnungszeitraum und die Aufteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Tage sind zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat, wo ein solcher nicht besteht, mit dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin schriftlich zumindest zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis dürfen durch diese Regelung nicht finanziell schlechter gestellt werden. Bei Nichtverlängerung dieser Durchrechnungsbestimmung tritt ab 1. Jänner 2019 § 5 dieses Kollektivvertrages in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung wieder in Kraft. In der Lohntafel sind die maßgeblichen Bruttomonatslöhne ab 1. Jänner 2018 für Arbeiterinnen und Arbeiter in den Erwerbsgärtnereien und Baumschulen im Bundesland Salzburg ersichtlich. Wird ein Monatslohn vereinbart, so beträgt der Stundenteiler zur Errechnung des Stundenlohnes für die regelmäßige Wochenarbeitszeit 173. Praktikanten, die im Rahmen ihres Lehrplanes bzw. der Studienordnung eine vorgesehene praktische Tätigkeit absolvieren, erhalten eine monatliche Praktikantenentschädigung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Die übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages finden auf sie keine Anwendung. Überzahlungen: Bestehende Überzahlungen der kollektivvertraglichen Löhne bleiben in ihrer euro-/centmäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2018 erhöhten kollektivvertraglichen Löhnen aufrecht. (Dieser Absatz ist bis 31. Dezember 2018 befristet). Arbeitgeber können den gesamten Kollektivvertrag sowie die Lohntafel über den Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Salzburg, Tel. 0662/870571-222 bzw. E-Mail: florian.hallinger@lk- salzburg.at kostenlos anfordern. Auch ist es möglich, einen kostenlosen Mitgliederzugang zur Informationsplattform der Arbeitgeberverbände Österreichs (www.arbeitgeberverband.at) über obige Kontaktadresse zu bekommen.
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.01.25%2F1516895985577442.png]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2018.01.25/1516895985577442.png?m=MzYzLDE5MA%3D%3D&_=1516896041)