Mehrfachantrag - Start zum zweiten Durchgang

Änderungen bis Mo, 17. April möglich
In diesem Jahr wird es bis zum Mo, 17. April möglich sein, einen Antrag zu stellen bzw. Korrekturen zu erfassen.
Um die Termine möglichst kurz zu halten, ist eine gute Vorbereitung durch den Antragsteller notwendig:
- Betriebe, die an den Maßnahmen UBB oder BIO teilnehmen, sollten bereits im Vorfeld wissen, wo sie ihre Biodiversitätsflächen anlegen wollen. (Näheres zu den Biodiversitätsflächen im weiteren Text)
- Für die Maßnahme Tierwohl Weide mit Schafen oder Ziegen ist erstmals eine einzeltierbezogene Antragstellung notwendig. Betriebe können nur unterstützt werden, wenn sie vollständig ausgefüllte, korrekte OM-Listen ihrer zu beantragenden Tiere zur Verfügung stellen.
- Nötige Vorbereitungen zum Ausfüllen der Tierliste (Stichtag 1. April bzw. Durchschnittstierliste)
- Bei Neuaufnahme von Flächen, die noch nie beantragt wurden (Referenzänderung) –Fotos oder andere Nachweise
- Bei gewünschter Beantragung der höheren Prämie für Obstbäume in den Maßnahmen UBB und BIO – Skizze oder Hofkarten mit markierten Obstbäumen (siehe „Neues bei Landschaftselementen und Obstbäumen“)
- Genaue Ackerschlagnutzungsarten inklusive geplanter Begrünungen (bei Maßnahme Zwischenfruchtbegrünung)
Mitzubringende Unterlagen
- MFA 23 (Herbst) mit dem evtl. ausgehändigten Beratungsblatt
- Lichtbildausweis
- Gültige Vollmacht, wenn der Antragsteller nicht selbst anwesend ist
- Kontrollberichte bei Vorortkontrollen im vergangenen Jahr
- Unterlagen zu Flächenänderungen (Pachtverträge, Pläne, Skizzen, Fotos ...)
- Mobiltelefon inkl. Passwort bei vorhandener Handysignatur
- Ausbildungsnachweis – bei Beantragung des Zuschlages für Junglandwirte
Vorgaben zu den Biodiversitätsauflagen
Varianten und Auflagen im Grünland
1. Variante Spätere erste Nutzung
Ziel: Erste Nutzung auslassen für mehr Artenvielfalt und Schutz von Wildtieren und Bodenbrütern
- Nutzung frühestens mit 2. Mahd vergleichbarer Schläge
- Nicht vor 15. Juni und jedenfalls ab 15. Juli
- Keine Düngung und kein Häckseln vor der 1. Nutzung
2. Variante Nutzungsfreier Zeitraum
Ziel: Ungestörter Lebensraum im Sommer zur Förderung von Tagfaltern, Heuschrecken, Spinnen und Nahrung für Vögel
- Mind. neun Wochen Nutzungs- und Befahrungsverbot
- Keine Düngung in diesem Zeitraum
- Dokumentation der Schnittzeitpunkte
3. Variante Altgrasstreifen
Ziel: Ungestörter Lebensraum über den Winter als Deckungsfläche für Tiere und Nahrungsquelle für Vögel in Form von Samen
- Nutzungs- und Befahrungsverbot bzw. kein Befahren und keine Düngung nach 15. August
- Verpflichtung zu Variante A im Folgejahr
4. Variante Artenreiche Neueinsaat
Ziel: Mehr Artenvielfalt in Gunstlagen
- Flächen mit Grünlandzahl >= 30 und Neigung <18 %
- Regionales Saatgut (mind. 30 Arten aus sieben Familien)
- Anlage bis 15. Mai
- Nutzung ab 15. Juli, maximal zwei Nutzungen im Jahr
- Verzicht auf Düngung (außer Festmist/Kompost)
Die Variante „A“ Schnittzeitverzögerung bietet sich vor allem für Betriebe mit Naturschutzflächen, höher gelegenen Mähwiesen oder Teilflächen, auf denen eine späte Mahd gut in die Bewirtschaftung passt, an.
In vielen Fällen wird sich bei Grünlandbetrieben in Gunstlagen aber eher die Variante B mit einem nutzungsfreien Zeitraum von neun Wochen eignen. So kann man z. B. die Fläche zum ersten Schnitt ohne jegliche Auflage bewirtschaften (z. B. Mitte Mai) und hält dann entweder einen nutzungsfreien Zeitraum von neun Wochen ein oder mäht diese Fläche einfach beim 3. Schnitt wieder mit. Dies kann z. B. auch bei Waldrändern oder unpraktischen Ecken gemacht werden.
Für die Kontrolle sind in diesem Fall die Nutzungszeitpunkte formlos zu dokumentieren (Kalender, Aufzeichnungsblatt ...).
Damit ein zügiger Verlauf der Antragstellung sichergestellt werden kann, ist es erforderlich, dass sich die Bewirtschafter schon im Vorfeld der Antragstellung mit diesem Thema beschäftigen. Ideal sind Skizzen auf Hofkarten oder Breitenangaben, um die Flächen eindeutig abgrenzen und ins GIS einzeichnen zu können.
Biodiversitätsauflagen für den Acker
Ab einer Ackerfläche von 10 ha muss die Biodiversitätsfläche auf der Ackerfläche angelegt werden. Auch hier gilt die Regelung einer Mindestanlage von 1.500 m² auf allen FS ab 5 ha Größe (gilt erst ab 10 ha Acker).
Auflagen am Acker:
- Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mind. sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei verschiedenen Pflanzenfamilien
- Anerkennung von Altbrachen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nähere Infos dazu in den AMA-Merkblättern
- Anlage bis spätestens 15. Mai
- Umbruch frühestens nach dem 15. September des zweiten Jahres (bei Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ab 31. Juli des zweiten Jahres möglich)
- Pflege mind. einmal jedes zweite Jahr, max. zweimal pro Jahr (Mahd oder Häckseln auf 75 % der Fläche jedoch frühestens ab 1. August)
- Keine Beweidung /Drusch
- Keine Düngung/Pflanzenschutz von 1. Jänner bis zum Umbruch
- Beseitigung nur mit mechanischen Methoden
- Kein Befahren der Fläche (außer Überqueren)
Für das komplexe Zusammenspiel der Auflagen aus dem Bereich GLÖZ und den Div-Auflagen im Ackerbau wird auf die Infos unter www.ama.at und sbg.lko.at verwiesen.

Neues bei Landschaftselementen und Obstbäumen
In der GAP ab 2023 wurde das Regelwerk zum Thema Landschaftselemente (LSE) neu geregelt.
Eine mehrjährige Erhaltungspflicht besteht aus Sicht des ÖPUL nur mehr für flächige Landschaftselemente wie zum Beispiel Hecken oder Feldgehölze! Punktförmige LSE werden künftig im ÖPUL mit 8 /Stück gefördert und müssen nur über das Kalenderjahr (Antragsjahr) erhalten werden. Jährliche Änderungen sind möglich und es gibt keine komplizierten Ersatzregelungen mehr. Ab einem Kronendurchmesser von 2 m sind Bäume förderfähig und werden ab einem Mindestabstand von 5 m angerechnet. Für Obstbäume gibt es eine höhere Prämie von 12 !
Als Obstbäume gelten starkwüchsige, großkronige Hoch- und Halbstammbäume der Obstarten Apfel, Birne, Eberesche, Elsbeere, Kirsche, Kornelkirsche, Kriecherl, Marille, Pflaume, Quitte, Ringlotte, Weichsel sowie Zwetschke.
Wer diesen erhöhten Fördersatz erhalten möchte, muss jedoch im GSC seine Streuobstbäume mit dem Code „SO“ kennzeichnen.
Dieser Vorgang wird gerade bei großen Feldstücken mit vielen LSE eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine gute Vorbereitung des Antragstellers ist hier unumgänglich!
Es sind dazu Skizzen mitzubringen oder die Hofkarten mit Markierungen zu versehen. Ohne gute Vorbereitung kann hier keine Unterstützung seitens der BBK erfolgen.