18.10.2016 |
von Johannes Piegger
Höhere Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2016
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Pauschalierte Land- und Forstwirte
Für den umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt steigt vor allem der Durchschnittssteuersatz von 12 auf 13 Prozent, wenn die Lieferung bzw. Leistung an einen Unternehmer erbracht wird. In der Regel wird ein Großteil im Wege der Gutschriftsabrechnung abgewickelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Molkereien, Zuchtverbände und Sägewerke für Lieferungen, die nach dem 1. Jänner 2016 ausgeführt wurden, den richtigen Umsatzsteuersatz anwenden.
Erfolgte die Lieferung (z. B. Milch) im Dezember 2015, die Abrechnung und Bezahlung aber erst im Jänner 2016, so ist noch der Umsatzsteuersatz von zwölf Prozent anzuwenden. Es kommt auf den Liefer-/Leistungszeitraum an und nicht auf die Rechnungsstellung oder Bezahlung. Der Verkauf einer Kalbin, von Siloballen oder einer Gebrauchtmaschine an einen anderen Landwirt stellt auch eine Lieferung an einen Unternehmer dar.
Liefert der pauschalierte Land- und Forstwirt an Endverbraucher Lebensmittel, bleibt es unverändert bei zehn Prozent Umsatzsteuer.
Interessant ist die generelle Änderung des Umsatzsteuersatzes für Brennholz von zehn auf 13 Prozent. Diese Änderung betrifft auch den pauschalierten Forstwirt, der Brennholz an Endverbraucher verkauft. Das gleiche gilt für den Verkauf von lebenden Pflanzen, Blumen und Blüten und ab 1. Mai 2016 für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen. Diese Leistungen sind mit 13 Prozent Umsatzsteuer zu verrechnen. Zur Erinnerung: Der umsatzsteuerlich pauschalierte Land- und Forstwirt kann die ausgewiesene Umsatzsteuer behalten und muss diese nicht an das Finanzamt abführen, da damit der Vorsteuerabzug pauschal abgegolten ist.
Änderung der Steuersätze in der Regelbesteuerung
Für folgende Lieferungen gilt seit 1. Jänner 2016 bei Normalbesteuerung (Regelbesteuerung) ein neuer Steuersatz von 13 Prozent (statt bisher zehn Prozent):
- Lebende Tiere (Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Hausgeflügel, Esel sowie zum Schlachten bestimmte Pferde).
- Lebende Pflanzen, Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten.
- Samen von Zuckerrüben, Klee, Schwingel, Wiesenrispengras und andere Futterpflanzen, Samen von Gemüse – nicht (!) jedoch Sonnenblumenkerne, Mohnsamen und Saatgut von Getreide, Mais, Kartoffeln, Raps und Sojabohnen.
- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.
- Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie, zubereitetes Futter, z. B. Fischmehl, Kleie und Ölkuchen sowie Hunde- und Katzenfutter.
- Brennholz, auch zu Pellets, Briketts oder ähnlichen Formen zusammengepresst.
- Die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren (Tierarten – siehe oben) sowie die Anzucht von Pflanzen.
- Die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung oder der künstlichen Tierbesamung von bestimmten Tieren dienen (Tierarten – siehe oben).
- Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (gilt ab 1. Mai 2016). Der anteilige Preis, z. B. für das Frühstück bei „Zimmer mit Frühstück“, unterliegt weiter einem Umsatzsteuer-Satz von zehn Prozent. Hier wurden nur die wichtigsten Produkte im Nahbereich der Land- und Forstwirtschaft genannt. Die konkrete Abgrenzung hat nach der sog. „Kombinierten Nomenklatur“ im Rahmen des Zolltarifs der EU zu erfolgen. Lebensmittel sollen von der Umsatzsteuererhöhung ab 2016 möglichst nicht betroffen sein.
- Fleisch, Fische, Milch und Milcherzeugnisse, Bienen, Honig, Gemüse, Mehl, Mais, Vogel-eier, genießbare Früchte und Nüsse, Gewürze.
- Lebensmittelzubereitungen, Arzneimittel.
- Restaurationsumsätze, Wohnraumvermietung.