Höhere Gewalt rechtzeitig und richtig an die AMA melden

Eine einzelbetriebliche schriftliche Höhere-Gewalt-Meldung hat innerhalb von 15 Tagen zu erfolgen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem es der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber möglich und zumutbar ist, eine Meldung vorzunehmen bzw. sie/er den Schaden und die Rekultivierbarkeit abschätzen kann.
Dokumente mit Meldung einreichen
Dieser Meldung sind entsprechende Nachweise (Bestätigung durch Land, Gemeinde, Polizei und Fotos) beizulegen oder gegebenenfalls nachzureichen. Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen sind ausreichend (z. B. mit Fotos) zu dokumentieren. Ebenso stellen Schadensprotokolle von Versicherungen ein wichtiges Beweismittel dar.
Zeitpunkt des Ereignisses beachten
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Ereignis vor oder nach einer Antragsabgabe (Herbstantrag (HA), Mehrfachantrag (MFA)) eintritt. Ausschlaggebend ist der Zustand der betroffenen Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung. Um im jeweiligen MFA-Jahr prämienfähig zu sein, muss die Rekultivierung der Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Beginn der Vegetationsperiode abgeschlossen sein. Bei Auftreten schadenbringender Ereignisse nach einer Antragsabgabe wird auf alle Fälle ein einzelbetrieblicher Antrag auf höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände empfohlen, außer die Fläche kann sofort wieder rekultiviert werden.

LK meldet regionale Schadensfälle vorab
Bei überbetrieblichen oder regionalen Schadensfällen erfolgt zuerst eine Vorabmeldung für das betroffene Gebiet durch die LK. Die Vorabmeldung der Ereignisse vom November 2019 ist für die südlichen Bezirke Lungau, Pongau und Pinzgau bereits am 18. November 2019 getätigt worden. Somit wurde die Meldefrist von 15 Tagen ab dem schadenbringenden Ereignis gewahrt.
Sollten Betriebe von einem der nachfolgend gelisteten Fälle betroffen sein, hat jedenfalls eine einzelbetriebliche Meldung zu höherer Gewalt an die AMA mitsamt entsprechenden Nachweisen zu erfolgen. Unter höherer Gewalt werden in diesem Zusammenhang von außen wirkende und meist schadenverursachende (Elementar-) Ereignisse verstanden, welche als unvorhersehbar, unabwendbar und außergewöhnlich einzustufen sind (Muren, Überschwemmungen, Hangrutschungen etc.). Für nachstehende Fälle ist jedenfalls eine Meldung von höherer Gewalt notwendig:
- Es können keine Rekultivierungsmaßnahmen für die betroffenen (überschwemmten oder vermurten) Flächen mehr gesetzt werden. Die Flächen fallen somit aus der landwirtschaftlichen Nutzung und sind beim folgenden MFA entsprechend herauszudigitalisieren. Bei einer rechtzeitigen Meldung von höherer Gewalt werden keine Sanktionen bzw. Rückforderungen ausgesprochen.
- Ist es dem betroffenen Landwirt nicht möglich, die Rekultivierung vor Abgabe des MFA 2020 bzw. vor der Vegetationsperiode abzuschließen, sind die betroffenen Flächen für das betroffene MFA-Jahr als „sonstige Flächen“ zu beantragen. Flächenförderungen hier-für werden im betroffenen Jahr keine ausbezahlt.
- Erfolgt ein Ernteausfall auf Ackerflächen vor der MFA-Abgabe, müssen diese Flächen als „sonstige Ackerflächen“ angegeben werden, eine Förderung wird auch hier nicht ausbezahlt.
- Wird eine bestellte Ackerkultur aufgrund eines schadenbringenden Ereignisses gehäckselt und der Nachbau erfolgt mit einer anderen Kultur, muss die Kulturart im MFA korrigiert werden.
- Sofern Biodiversitätsflächen (DIV) aufgrund von Elementarereignissen verlegt werden müssen, ist dies beim Antrag auf höhere Gewalt zu begründen.
- Können Naturschutzflächen aufgrund von höherer Gewalt nicht entsprechend den Auflagen bewirtschaftet werden, ist die zuständige Naturschutzabteilung beim Land zu verständigen. Bei Naturschutzflächen besteht nämlich die allgemeine Auflage, keine Aufschüttungen, Ablagerungen, Entsteinungen oder Geländekorrekturen durchzuführen.
- Geht die Tierhaltereigenschaft (im ÖPUL oder in der AZ) durch ein unvorhersehbares und schadenbringendes Elementarereignis verloren, kann dies ohne fristgerechte Meldung erhebliche Fördereinbußen mit sich bringen.
- ÖPUL-Landschaftselemente werden durch Elementarereignisse zerstört und es wird keine Ersatzpflanzung getätigt: Eine einzelbetriebliche Meldung der höheren Gewalt ist notwendig.
Weitere Gründe für eine Antragstellung
Neben den erwähnten, vor allem auf Naturkatastrophen bezogenen, Handlungsempfehlungen ist es ebenfalls ratsam, bei den folgenden Szenarien einen einzelbetrieblichen Antrag auf höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände zu stellen. Dies gilt vor allem dann, wenn diverse (ÖPUL-)Verpflichtungen nicht eingehalten werden können:
- Tod des Betriebsinhabers oder einer am Betrieb maßgeblich eingebundenen Person
- Länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, bedingt durch einen Unfall oder plötzliche schwere Krankheit
- Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden n Unfallbedingte Vernichtung von Aufzeichnungen und diversen Unterlagen
- Höhere Gewalt bei tierbezogenen Maßnahmen wie Alpung/Behirtung oder dem Erhalt gefährdeter Nutztierrassen: Blitzschlag, Steinschlag, Wildtierriss, anzeigenpflichtige Seuchen oder Naturkatastrophen

Mit einer fristgerechten einzelbetrieblichen Meldung von höherer Gewalt kann Sanktionen und Rückforderungen vorgebeugt werden. Sobald es dem Betrieb möglich ist, den Schaden und in weiterer Folge die Möglichkeit einer Rekultivierung abzuschätzen, wird empfohlen, eine einzelbetriebliche Meldung bei der Bezirksbauernkammer (BBK) mit entsprechenden Nachweisen wie einer Bestätigung durch die Gemeinde, Fotos etc. zu tätigen. Diese einzelbetriebliche Meldung kann auch selbstständig online im eAMA getätigt werden. Bei Pachtflächen ist grundsätzlich der Besitzer für die Rekultivierung zuständig, dazu verpflichtet ist er allerdings nicht! Für Informationen stehen die BBKs sowie www.ama.at zur Verfügung.