Gut vorbereitet in die Bio-Kontrolle
Diese wird durch eine staatlich anerkannte und akkreditierte Kontrollstelle durchgeführt. Der Betriebsführer selbst beauftragt eine Kontrollstelle, damit der Betrieb mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Bio-Richtlinien (auch unangemeldet) kontrolliert wird. Nach erfolgter und erfolgreicher Betriebsüberprüfung, wird von der Kontrollstelle ein aktuelles Bio-Zertifikat ausgestellt. Auf diesem ist genau dokumentiert, welchen Status die betrieblichen Flächen, Tiere und Produkte aufweisen. Dieser Status ist auch entscheidend für die Vermarktung.

Die Kontrolle startet oft mit einem Betriebsrundgang. Bei dieser Inspektion verschafft sich das Kontrollorgan einen Überblick über die für die biologische Produktion relevanten Bereiche (Stallungen, Lager- und Verarbeitungsräume, landwirtschaftliche Flächen, usw.). Ebenso wird hier darauf geachtet, ob die eventuell bei der letzten Kontrolle festgestellten Abweichungen behoben wurden. Danach erfolgt die Durchsicht der betrieblichen Aufzeichnungen und Dokumentationen. Diese Überprüfung stellt einen integralen Bestandteil der Bio-Kontrolle dar, denn nur so können die Schritte der Produktion sowie Stoff- und Mengenflüsse der letzten Monate nachvollzogen werden. Es gibt grundsätzlich keine verpflichtende Form, wie Aufzeichnungen zu führen sind, empfehlenswert ist es aber, die Aufzeichnungsblätter seiner Bio-Kontrollstelle zu verwenden. Bestehende Aufzeichnungssysteme, wie z.B. das Tierbestandsverzeichnis, der ÖDüPlan mit Bio-Modul, etc. gelten in der Regel auch für die Bio-Kontrolle.
Vielleicht erscheint es oft lästig und überflüssig alles aufzuschreiben und aufzubewahren, für den Kontrollor sind diese Unterlagen aber wesentlich. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Aufzeichnungen und Dokumentationen übersichtlich, lückenlos und aktuell geführt werden. Nachvollziehbarkeit und Transparenz sind hier ganz wichtig. Wir wissen, dass speziell im Bereich des Aufzeichnens/Dokumentierens immer wieder Sanktionen ausgesprochen werden. Es scheint daher ratsam, sich speziell dafür fixe Bürozeiten einzuplanen.
Nach Rücksprache mit Kontrollstellen-Mitarbeitern sollte speziell auf folgende Punkte geachtet werden:
• Belege/Aufzeichnungen von Saatgut- (auch Sackanhänger) und Düngerzukäufen, Tier- und Futterzukäufen, über Tierbehandlungen, über vermarktete Produkte, etc. aufbewahren und bereithalten.
• Eingangsprüfung bei Zukäufen – sind Bio-Hinweis auf Belegen und Bio-Zertifikat des Verkäufers vorhanden?
• Richtige Deklaration bei Verkäufen - oft Falschdeklaration wegen nicht eingehaltener Umstellungszeiten v.a. bei Rindern bzw. falsch ausgefüllte Lieferscheine, z.B. Viehverkehrsscheine.
• Vermarktete Bio-Produkte müssen am Zertifikat aufscheinen, neue Betriebszweige frühzeitig der Kontrollstelle melden.
• Bei Verwendung von konventionellem, ungebeiztem Saatgut muss genehmigtes Saatgutansuchen aufliegen.
• Flächenzugänge möglichst schnell der Kontrollstelle melden.
• Dokumentation von Tierbehandlungen und Einhaltung der doppelten Wartezeit.
• Wenn Lohntätigkeiten von konventionellen Verarbeitern in Anspruch genommen werden, muss entsprechende Lohntätigkeitsvereinbarung aufliegen.
• Schon die Lagerung von konventionellem Futter (z.B. für Wild), nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln (z.B. für den Forst) und Düngern verursacht Sanktionen.
• Der Tierarzt kann keine konventionellen Futtermittel (z.B. Ergänzungsfuttermittel) „verschreiben“. Alle Futtermittel müssen biotauglich sein (siehe Betriebsmittelkatalog).
• Die Tierhaltung muss den Biorichtlinien entsprechen - regelmäßiger Freigeländezugang, Auslauf und Gruppenhaltung bei Kälbern ab der zweiten Lebenswoche, Raufuttergabe bei Schweinen, Unterschlupfmöglichkeiten im Grünauslauf bei Geflügel, etc.
• Ermittlung und Dokumentation der Weideverpflichtung von Wiederkäuern mittels Weiderechner.
• Eingangsprüfung bei Zukäufen – sind Bio-Hinweis auf Belegen und Bio-Zertifikat des Verkäufers vorhanden?
• Richtige Deklaration bei Verkäufen - oft Falschdeklaration wegen nicht eingehaltener Umstellungszeiten v.a. bei Rindern bzw. falsch ausgefüllte Lieferscheine, z.B. Viehverkehrsscheine.
• Vermarktete Bio-Produkte müssen am Zertifikat aufscheinen, neue Betriebszweige frühzeitig der Kontrollstelle melden.
• Bei Verwendung von konventionellem, ungebeiztem Saatgut muss genehmigtes Saatgutansuchen aufliegen.
• Flächenzugänge möglichst schnell der Kontrollstelle melden.
• Dokumentation von Tierbehandlungen und Einhaltung der doppelten Wartezeit.
• Wenn Lohntätigkeiten von konventionellen Verarbeitern in Anspruch genommen werden, muss entsprechende Lohntätigkeitsvereinbarung aufliegen.
• Schon die Lagerung von konventionellem Futter (z.B. für Wild), nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln (z.B. für den Forst) und Düngern verursacht Sanktionen.
• Der Tierarzt kann keine konventionellen Futtermittel (z.B. Ergänzungsfuttermittel) „verschreiben“. Alle Futtermittel müssen biotauglich sein (siehe Betriebsmittelkatalog).
• Die Tierhaltung muss den Biorichtlinien entsprechen - regelmäßiger Freigeländezugang, Auslauf und Gruppenhaltung bei Kälbern ab der zweiten Lebenswoche, Raufuttergabe bei Schweinen, Unterschlupfmöglichkeiten im Grünauslauf bei Geflügel, etc.
• Ermittlung und Dokumentation der Weideverpflichtung von Wiederkäuern mittels Weiderechner.
Die genannten Punkte entsprechen in keiner Weise einer vollständigen Auflistung, sie soll aber aufzeigen, wo häufig Fehler passieren. Viele Abweichungen sind einfach vermeidbar, sofern man sie im Hinterkopf behält und man sich regelmäßig seinen betrieblichen Aufzeichnungen widmet.
Kontrolle der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“, kontrolliert auch die Agrarmarkt Austria (AMA) die Einhaltung der EU-Bio-Verordnung inkl. aller mitgeltenden Rechtsvorschriften und Erlässe. Festgestellte Unregelmäßigkeiten werden sanktioniert und können prämienrelevant sein.
In diesem Zusammenhang gab es von Seiten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) eine Klarstellung. Wird im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA ein Mangel in der Tierhaltung festgestellt und wurde eine (noch laufende) Frist für die Behebung des Mangels durch die Bio-Kontrollstelle nachweislich vor der Vor-Ort-Kontrolle gesetzt, kann diese Fristsetzung im Rahmen von ÖPUL 2015 berücksichtigt werden. Fristsetzungen durch die Bio-Kontrollstellen können aber lediglich sanktionsmindernd wirken, sie können die ÖPUL-Beanstandung jedoch nicht mehr vollständig aufheben. Vor allem Umstellungsbetriebe, auf denen die Tierhaltung noch nicht zu 100% den Bio-Richtlinien entspricht, da in der Umstellungszeit noch Umbaumaßnahmen zu erledigen sind, können von dieser Klarstellung fördertechnisch betroffen sein.
Details dazu finden Sie im lk-online unter folgenden Links:
https://ooe.lko.at/tierhaltung
https://www.ama.at/
https://ooe.lko.at/tierhaltung
https://www.ama.at/