Für den einen Augenweide, für den anderen eine schwierige Rechtsmaterie
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Landschaftselemente (LSE) erfüllen vielfältige ökologische Funktionen. In verschiedenen Rechtsmaterien sind ihre Erhaltung geregelt und die Verpflichtungen zu Erhaltung und Pflege der LSE unterschiedlich definiert. Die Bestimmungen mit LSE sind nicht immer leicht durchschaubar.
In folgenden Rechtsmaterien sind Bestimmungen zur Erhaltung/zur Pflege von Landschaftselementen enthalten:
- Cross Compliance (CC)
- Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ)
- Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL 2015) n Salzburger Naturschutzgesetz
LSE in der Säule 1
CC- bzw. GLÖZ-LSE zählen im Rahmen der Direktzahlungen zur förderfähigen Fläche. LSE unterliegen den Cross-Compliance-Bestimmungen, wenn sie nach der Fauna-Flora-Habitat- oder Vogelschutz-Richtlinie (FFH/VS) oder den Standards für die Erhaltung des GLÖZ geschützt sind. Diese werden über die Flächenprämie abgegolten und können einen Zahlungsanspruch auslösen.
Für LSE der Säule 1 gilt.generell die Verpflichtung zum Erhalt und die Verpflichtung zur Beantragung, sofern sie in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen. Eine Entfernung bzw. unsachgemäße Behandlung führt auf Basis landesrechtlicher Bestimmungen zu einem CC-Verstoß. Die Entscheidung, ob es sich um einen Verstoß handelt, ist eine Schlussfolgerung der Fachbehörde (Naturschutz der Länder).
LSE in der Säule 2
Bei Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen „UBB“ und „BIO“ der Säule 2 besteht die Verpflichtung zur Erhaltung und zum naturverträglichen Umgang mit allen definierten ÖPUL-LSE. Die Abgeltung zur Erhaltung und Pflege der LSE erfolgt im ÖPUL nicht pauschal, sondern in Abhängigkeit von deren Anzahl und Ausmaß in Relation zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) in Form eines separaten Prämienentgelts.
Jedem punktförmigen LSE wird eine Fläche von 1 Ar zugewiesen, flächige LSE weisen ohnehin eine durch das Polygon erfasste Fläche auf. Je Hektar LN wird maximal eine Prämie von 150 € gewährt. Im Anhang E sind die Voraussetzungen für die Erhaltung und den naturverträglichen Umgang mit ÖPUL-LSE detailliert beschrieben, er gibt ausschließlich Auskunft zu den ÖPUL-LSE.
Der Anhang E zur ÖPUL-2015-Sonderrichtlinie steht unter www.ama.at bzw. www.lk-salburg.at zur Verfügung.
ÖPUL-LSE müssen nicht beantragt werden, jedoch befreit eine Nicht-Beantragung nicht von den Verpflichtungen. Beispiel: Eine Hecke wurde nicht als ÖPUL-LSE im MFA beantragt. Diese Hecke wäre für den Fall der Beseitigung dennoch Auslöser für Sanktionen bei Betrieben, die an den ÖPUL-Maßnahmen UBB oder Bio teilnehmen.
Zuordnung auf landwirtschaftliche Nutzflächen
Es werden nur LSE digitalisiert, welche sich auf einem Feldstück eines Betriebes befinden oder höchstens fünf Meter davon entfernt liegen, d. h. alle erfassten LSE müssen einen Bezug zu landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) aufweisen. LSE in Hausgärten (keine LN), auf Almen und Hutweiden sowie auf öffentlichem Gut (z. B. Straßenrand) sind nicht zu erfassen.
Digitale Erfassung der LSE laut EU-Recht
Die Digitalisierung von Landschaftselementen ist aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben erforderlich, damit Leistungsabgeltungen bzw. gesetzliche Standards dokumentiert und kontrolliert werden können. So kann man ab dem Jahr 2015 besser auf die Ausstattung der Flächen eines Betriebes mit LSE eingehen. Die damit erbrachten Leistungen der Antragsteller können angemessener und gezielter gefördert werden.
Veränderungen und Ersatzanlagen
Bei Veränderungen von Größe, Lage oder Struktur bei flächigen Landschaftselementen bzw. bei Ersatzanlage bei punktförmigen Landschafts-elementen ist zuvor immer die Zustimmung von der Naturschutzbehörde einzuholen. Diesbezüglich liegt ein Formblatt bei der Bezirksbauernkammer auf, das am Postweg an die Naturschutzabteilung Salzburg übermittelt werden kann.
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Verfügungsgewalt über Landschaftselemente
Es muss Klarheit darüber bestehen, wer die Verfügungsgewalt über die LSE innehat. Die Verfügungsgewalt über Landschaftselemente liegt grundsätzlich beim Bewirtschafter der Fläche. Das Rechtsverhältnis laut Mehrfachantrag (Eigentumsfläche, Pachtfläche) ist dabei ohne Bedeutung. Bei Pachtflächen mit LSE müssen sich Pächter und Verpächter über die Verfügungsgewalt einigen. Werden Flächen mit Landschafts-elementen zur Gänze verpachtet und behält sich der Verpächter die Verfügungsgewalt über die Landschaftselemente, muss dies zusätzlich im bestehenden Pachtvertrag geregelt sein. Dazu liegt ebenfalls ein Formblatt bei der Bezirksbauernkammer auf. Sollten mit der Pachtung auch die auf den Flächen befindlichen LSE gepachtet werden, dann ist aus Sicht des Pächters eine Absicherung hinsichtlich der Erhaltung der Landschaftselemente für die Programmdauer empfehlenswert. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wird jedenfalls die Verfügungsgewalt mitgeprüft.
Waldzungen
Waldzungen (LSE, die an einen Wald angrenzen) gelten als Wald und nicht als Landschaftselemente, wenn sie räumlich nicht eindeutig vom Wald getrennt sind. Ob es sich bei einer derartigen Fläche um Wald laut Kataster handelt, spielt keine ausschlaggebende Rolle. Eine eindeutige Trennung liegt jedenfalls dann vor, wenn zwischen Wald und Landschaftselementen ein Weg verläuft.
Baumleichen – Ersatzpflanzung notwendig
Abgestorbene Obstbäume dürfen im ÖPUL 2015 nicht ersatzlos beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Bäume ist dann zulässig, wenn die Beseitigung im Rahmen der festgelegten Toleranz bzw. mit entsprechender Ersatzpflanzung erfolgt.
Ersatzpflanzung von Einzelbäumen
Ohne Meldepflicht
Erfolgen Ersatzpflanzungen Zug um Zug an gleicher Stelle bzw. im Umkreis von fünf Metern Radius zum bisherigen Standort des Einzelbaumes, ist keine Meldepflicht und kein Referenzänderungsantrag notwendig.
Mit Meldepflicht
Ein Referenzänderungsantrag ist notwendig, wenn eine Zug-um-Zug-Ersatzpflanzung an einer anderen Stelle erfolgt. Der Referenzänderungsantrag beinhaltet die Angabe des entfernten und des an anderer Stelle ausgepflanzten neuen Baumes. Ist die Ersatzpflanzung am Luftbild (auch wenn kleiner als zwei Meter Durchmesser) erkennbar, sind keine zusätzlichen Nachweise (Fotos) für den Referenzänderungsantrag notwendig. Ist die Ersatzpflanzung am Luftbild nicht erkennbar, dann sind zusätzliche Fotos notwendig.
Erfolgen Ersatzpflanzungen Zug um Zug an gleicher Stelle bzw. im Umkreis von fünf Metern Radius zum bisherigen Standort des Einzelbaumes, ist keine Meldepflicht und kein Referenzänderungsantrag notwendig.
Mit Meldepflicht
Ein Referenzänderungsantrag ist notwendig, wenn eine Zug-um-Zug-Ersatzpflanzung an einer anderen Stelle erfolgt. Der Referenzänderungsantrag beinhaltet die Angabe des entfernten und des an anderer Stelle ausgepflanzten neuen Baumes. Ist die Ersatzpflanzung am Luftbild (auch wenn kleiner als zwei Meter Durchmesser) erkennbar, sind keine zusätzlichen Nachweise (Fotos) für den Referenzänderungsantrag notwendig. Ist die Ersatzpflanzung am Luftbild nicht erkennbar, dann sind zusätzliche Fotos notwendig.
Entfernung ohne Ersatzpflanzung
Ersatzlos entfernte Bäume dürfen nicht weiter als prämienfähiges LSE beantragt werden und sind im MFA zu löschen. Beispiel: Wird ein Baum im MFA 2015 beantragt und im Februar 2016 ersatzlos entfernt, muss der Baum bei der MFA-Abgabe 2016 im GeoMedia Smart Client (GSC) herausgelöscht werden.
Entfernung während des Kalenderjahres ohne Ersatzpflanzung
Wird ein Baum während des Kalenderjahres (zwischen 1. Jänner und 31. Dezember) entfernt und keine Ersatzpflanzung getätigt, muss eine Korrektur zum jeweiligen Mehrfachantragsjahr gemacht werden, da der relevante Prämienzeitraum nicht eingehalten wurde. Beispiel: Wird ein Baum im Mehrfachantrag 2016 beantragt und im Oktober 2016 ersatzlos entfernt, so ist eine Korrektur zum Mehrfachantrag 2016 erforderlich.
Entfernung während des Kalenderjahres ohne Ersatzpflanzung
Wird ein Baum während des Kalenderjahres (zwischen 1. Jänner und 31. Dezember) entfernt und keine Ersatzpflanzung getätigt, muss eine Korrektur zum jeweiligen Mehrfachantragsjahr gemacht werden, da der relevante Prämienzeitraum nicht eingehalten wurde. Beispiel: Wird ein Baum im Mehrfachantrag 2016 beantragt und im Oktober 2016 ersatzlos entfernt, so ist eine Korrektur zum Mehrfachantrag 2016 erforderlich.
Einfluss von höherer Gewalt
Handelt es sich um Sturm, Frost, Krankheit oder altersbedingtes Absterben der Bäume, muss eine Ersatzpflanzung durchgeführt werden. Handelt es sich jedoch um Naturgewalten bzw. elementare Ereignisse wie Muren, Hangrutschungen, großflächige Sturmschäden (in ZAMG mit Meldung „schwerer Sturm“), dann können diese Ereignisse als Fall „höherer Gewalt“ anerkannt werden. Es muss jedoch eine Meldung „höhere Gewalt“ an die AMA erfolgen, die im Einzelfall beurteilt wird. Wichtig dabei sind eindeutige und für die AMA nachvollziehbare Nachweise (Fotos, Bestätigungen). Diese Meldung muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Ereignis an die AMA übermittelt werden. Wird seitens der AMA „höhere Gewalt“ anerkannt, dann müssen keine Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Die Prämie wird im betroffenen Jahr gewährt und das LSE ist bei der nächsten MFA-Abgabe im GSC zu löschen.
Als Fall „höherer Gewalt“ wird allenfalls Feuerbrand anerkannt, wenn eine amtliche Rodungsanordnung bzw. zumindest eine Bestätigung des Feuerbrandbeauftragten vorliegt.