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14.11.2017 Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet bis 31.12.2020
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Direktzahlungen - allgemeine Informationen

Die Regelungen zur neuen GAP sind am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Das bisherige "Historische Modell" wurde auf ein Regionalmodell umgestellt. Die derzeit unterschiedlichen Zahlungsanspruchswerte werden bis zum Antragsjahr 2019 österreichweit schrittweise angepasst. Die Anpassung erfolgt in fünf jährlich gleichen Schritten - beginnend mit dem Antragsjahr 2015. Im Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche (ZA) österreichweit den gleichen Wert. Die folgenden Bestimmungen aus den AMA Merkblättern zu den Direktzahlungen werden stark verkürzt bzw. vereinfacht wiedergegeben.

Für den vollständigen Erhalt der Direktzahlungen müssen auch Umweltauflagen eingehalten werden © LK OÖ / Ing. Karl ThumfartFür den vollständigen Erhalt der Direktzahlungen müssen auch Umweltauflagen eingehalten werden © LK OÖ / Ing. Karl ThumfartFür den vollständigen Erhalt der Direktzahlungen müssen auch Umweltauflagen eingehalten werden © LK OÖ / Ing. Karl ThumfartFür den vollständigen Erhalt der Direktzahlungen müssen auch Umweltauflagen eingehalten werden © LK OÖ / Ing. Karl Thumfart[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.11.15%2F1510735915502730.jpg]
Für den vollständigen Erhalt der Direktzahlungen müssen auch Umweltauflagen eingehalten werden © LK OÖ / Ing. Karl Thumfart


 

1.   Einzelmaßnahmen

Die Direktzahlungen sind in folgende „Einzelmaßnahmen“ unterteilt:
  • Basisprämie

Die Gewährung der Basisprämie erfolgt auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen (ZA) und auf Basis der ermittelten beihilfefähigen Fläche des Antragsjahres 2015.

  • Greening-Zahlung

= Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden.
Voraussetzung ist die Einhaltung bestimmter „Umweltauflagen“ auf den beihilfefähigen Flächen.

  • Zahlung für Junglandwirte

Junglandwirte erhalten für max. 5 Jahre eine zusätzliche Zahlung („top-up“).

  • Kleinerzeugerregelung

An der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern kann ein jährlicher Direktzahlungsbetrag von maximal € 1250 gewährt werden.
Betriebsinhaber, die 2015 in die Kleinerzeugerregelung einbezogen wurden (automatisch oder durch Beantragung im MFA 2015) können durch das Setzen des Kreuzes „Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung“ im Mehrfachantrag aus der Kleinerzeugerregelung aussteigen. Nach einem Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ist ein Wiedereinstieg in den Folgejahren nicht mehr möglich.
 

  • Gekoppelte Stützung

Eine gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen gewährt, wenn diese mind. 60 Tage im entsprechenden Zeitraum auf Almen aufgetrieben werden.
EUR 62 je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und –ziegen und EUR 31 je sonstige RGVE (Rinder, Schafe, Ziegen).


2.   Förderungsvoraussetzungen

Direktzahlungen werden gewährt, wenn
  • von einem aktiven Betriebsinhaber ein Mehrfachantrag Flächen fristgerecht (bis 15. Mai des Antragsjahres) eingereicht wurde,
  • die beihilfefähige Fläche des Betriebs mindestens 1,5 Hektar beträgt
  • Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen und
  • die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung sowie die CC- inkl. GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden.
Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung:
Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährliche (bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr) durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

3.   Beihilfefähige Fläche

Beihilfefähige Flächen sind Flächen mit folgenden Nutzungsarten:
  • Ackerflächen – A
  • Grünlandflächen – G
  • Spezialkulturflächen (z.B. Obst) - S
  • Weingartenflächen – WI und WT
  • Gemeinschaftsweiden – D
  • Almen – L
Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünlandflächen oder Sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart NF oder GA sind nicht beihilfefähig.

Flächenstichtag:
Beihilfefähige Flächen müssen, für die Nutzung von Zahlungsansprüchen, dem Betriebsinhaber zum Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen. Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit während des Kalenderjahres gegeben sein, ausgenommen im Falle einer kurzfristigen außerlandwirtschaftlichen Nutzung. Eine kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzung einer beihilfefähigen Fläche darf längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab mittels aufgelegten Formblatts zu melden.

Hanfanbau:
Im Fall von Hanfanbau müssen Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis für die Verwendung von ausschließlich zertifiziertem Hanfsaatgut im Mehrfachantrag Flächen (oder sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres) vorgelegt / hochgeladen werden. Die Originaletiketten müssen am Betrieb aufbewahrt und auf Anfrage der AMA übermittelt werden. Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn der betreffende Betriebsinhaber bereits kontrolliert wurde.

4.   Übertragung von Zahlungsansprüchen

Die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) ist ab dem Antragsjahr 2016 mit oder ohne beihilfefähiger Fläche möglich.
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden 50%
der zu übertragenden ZA der nationalen Reserve zugeführt. Ab dem Antragsjahr 2018 werden 30%
der zu übertragenden ZA einbehalten.

5.   Greening-Auflagen allgemein

Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Flächen folgende GREENING-Auflagen einhalten:
  • Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands: Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe um nicht mehr als 5 % abnehmen. Bei Abnahme um mehr als 5 % sind die entsprechenden Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Hat österreichweit der Dauergrünlandanteil um 4 % abgenommen, wird die AMA eine vorhergehende Bewilligung des Umbruchs einführen.
  • Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland. Als umweltsensibles Dauergrünland sind bestimmte Lebensraumtypen innerhalb von Natura 2000 anzusehen.
  • Greeningauflagen auf Ackerflächen
  • Anbaudiversifizierung
  • Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Umweltinteresse.
Weitere Detailinformationen entnehmen Sie der Homepage der Agrarmarkt Austria unter AMA-Merkblaetter in der Rubrik „Direktzahlungen 2015 – 2020“, da zum Zwecke der Antragstellung ausschließlich die Informationen der Agrarmarkt Austria als zuständige Behörde heranzuziehen sind.

Inhaltsverzeichnis

Richtlinien

  • Direktzahlungen - allgemeine Informationen
  • Zahlungsansprüche (ZA) aus der Nationalen Reserve
  • Übertragung von Zahlungsansprüchen
  • Prämienzuschläge zu den Direktzahlungen für Junglandwirte
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