Düngeverbotszeiträume enden, Regelung beachten
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Grundsätzlich gilt bundesweit wegen der Gefahr einer oberflächigen Nährstoffabschwemmung nach der Nitratrichtlinie 2012 ein generelles Düngeverbot, wenn der Boden „durchgefroren“ oder „wassergesättigt“ ist oder eine „geschlossene Schneedecke“ aufweist.
Definitionen
- „Durchgefroren“ bedeutet, dass der Boden tiefergehend (d. h. mehr als 3 bis 4 cm Bodentiefe) und nicht nur vorübergehend oberflächlich gefroren ist. In Fällen, in denen der Boden zum Teil nachts und am Morgen oberflächlich gefroren ist, die dünne oberflächliche Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch wieder auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, kann nicht von einem durchgefrorenen Bodenfrost gesprochen werden. Ein auftauender Boden kann allerdings wassergesättigt sein.
- „Wassergesättigt“ ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. In diesem Zustand ist der Boden ohnedies kaum befahrbar.
- Eine „geschlossene“ Schneedecke liegt dann vor, wenn weniger als die Hälfte eines Schlages schneefrei ist. Ist mehr als die Hälfte eines Schlages schneefrei, so darf grundsätzlich eine Düngung erfolgen. Es wird aber empfohlen, nur die wirklich schneefreien Areale zu düngen und keinen Dünger auf Schneereste aufzubringen.
Verbotszeiträume
Auf Dauergrünland und Wechselwiesen ist die Düngung mit rasch wirksamen Stickstoffdüngern wie Mineraldünger, Jauche, Gülle im Zeitraum 30. November bis 28. Februar verboten, d. h. erst ab 1. März darf wieder gedüngt werden.
Für Stallmist bzw. Kompost beginnt das Verbot im Dauergrünland ebenfalls am 30. November, endet aber bereits am 15. Februar, somit darf ab 16. Februar wieder gedüngt werden.
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Auf Ackerflächen gilt das Düngeverbot für rasch wirksame Stickstoffdünger wie Jauche und Gülle ohne Anbau einer Frucht bereits von 15. Oktober bis zum 15. Februar und mit Anbau einer Frucht ab 15. November bis zum 15. Februar.
Ausnahme: Für früh anzubauende Ackerkulturen (Durum, Sommergerste, Feldgemüse) und für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies) ist eine Düngung bereits ab 1. Februar möglich.
Für die langsam wirkenden Stickstoffdünger in Stallmist und Kompost beginnt das allgemeine Düngeverbot für Acker und Grünland am 30. November und endet am 15. Februar.