Biodiversitätsauflagen bei Teilnahme an UBB beachten
Die neue ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) schreibt die Anlage von
Biodiversitätsflächen auf Acker- und Grünland bis 15. Mai vor.
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Sofern mindestens 2 ha Acker und gemähtes Grünland (ohne Bergmähder) bewirtschaftet werden, sind 5 % davon als Biodiversitätsflächen anzulegen. Zum gemähten Grünland zählen Streuwiesen, Naturschutzflächen mit Schnittzeitpunktauflagen, einmähdige Wiesen und Mähwiesen/-weiden mit zwei oder mehr Nutzungen.
Dauerweiden, Hutweiden, Grünlandbrachen (nur gehäckselt) und sonstige Grünlandflächen (vorübergehende nichtlandwirtschaftliche Nutzung: Holzlagerung, Mistlagerung usw.) zählen nicht zum gemähten Grünland. Biodiversitätsflächen können bei Betrieben unter 15 ha Acker wahlweise auf Acker oder auch auf Grünland angelegt werden. Betriebe über 15 ha Acker müssen die 5% Biodiversitätsfläche verpflichtend am Acker anlegen. Die Anlage der 5 % Biodiversitätsfläche für UBB-Betriebe ist bis zur MFA-Abgabe festzulegen.
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Anlage bis 15. Mai
Die Anlage von Biodiversitätsflächen (DIV-Flächen) auf Acker- und Grünland muss bis 15. Mai erfolgen. Die Biodiversitätsflächen am Acker müssen mit mindestens vier insektenblütigen Mischungen angelegt werden und dürfen frühestens am 15. September des zweiten Jahres umgebrochen werden. Insektenblütig heißt, dass die Pflanzen von Insekten bestäubt werden müssen, z.B. alle Kleearten. Die angelegte Acker-Biodiversitätsfläche darf auch während des gesamten Verpflichtungszeitraumes (fünf oder sechs Jahre) auf derselben Fläche belassen werden. Die angelegte Grünland-Biodiversitätsfläche muss über den gesamten Verpflichtungszeitraum auf der gleichen Stelle verbleiben.
DIV-Flächen am Acker
Frühester Umbruchtermin der DIV-Fläche ist der 15. September des zweiten Jahres. Die Beseitigung darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln, Einarbeiten) erfolgen.
Zu beachten ist, dass die UBB-Auflage „Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln“ seit 1. Jänner 2015 einzuhalten ist. Vor der Anlage der Biodiversitätsflächen dürfen daher keinesfalls Herbizide eingesetzt werden.
DIV-Flächen auf Ackerland dürfen genutzt werden. Als Pflegemaßnahme verpflichtend vorgeschrieben ist einmaliges Mähen oder Häckseln. Maximal dürfen die Flächen jedoch zweimal jährlich gemäht oder gehäckselt werden. Auf 50 % der DIV-Fläche darf frühestens am 1. August gemäht oder gehäckselt werden, auf den anderen
50 % gibt es keine zeitliche Einschränkung.
Je vielfältiger, desto besser
Grundsätzlich gilt bei Neuansaaten, dass eine vollflächige Bodenbearbeitung mittels Pflug, Grubber, Fräse oder Kreiselegge zu erfolgen hat. Die Neuansaat oder auch die Einsaat hat mit mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern zu erfolgen. Als „insektenblütig“ gelten Arten wie Klee, Luzerne, Buchweizen, Senf, Phacelia, Ölrettich, Lein, Sonnenblumen und verschiedene Kräuter. Achtung: Gräser gelten nicht als insektenblütig.
Da die Biodiversitätsflächen mindestens zwei Jahre bestehen müssen, sollten winterharte Kleearten wie Rotklee, Weißklee, Schwedenklee, Inkarnatklee, Gelbklee, Hornklee oder Gelber Steinklee sowie Luzerne die wesentlichen Mischungspartner sein. Einjährige Kulturen wie Senf, Phazelie, Buchweizen, Leindotter, Ölrettich, Sonnenblumen, Ringelblumen und Kräuter wie Kornblume, Wiesensalbei, Wegwarte, Wiesen-Flockenblume oder Ähnliches können ebenso beigemischt werden. Der Saatguthandel bietet bereits verschiedene Mischungen an (s. Tabelle). Als Nachweis für Kontrollen sollten Saatgutrechnungen und gegebenenfalls auch die Maschinenring-Rechnungen für den Lohnanbau aufbewahrt werden.
DIV-Flächen am Grünland
Die DIV-Fläche auf Grünland ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen, ausgenommen die Fläche wird weiter- oder aufgegeben. Die erste Nutzung ist zeitlich nach hinten verschoben und die Fläche darf erst dann gemäht werden, wenn vergleichbare Schläge (hinsichtlich Nutzung und Lage) das zweite Mal genutzt werden. Das heißt, auf die bisher erste Nutzung wird verzichtet, die erste Mahd wird dann durchgeführt, wann bisher die zweite Nutzung erfolgte. Dies darf frühestens am 1. Juni, aber jedenfalls am 1. Juli sein. Im Mehrfachantrag können alle einmähdigen Wiesen, Streuwiesen und Naturschutz-Grünlandflächen mit Schnittzeitverzögerungen als DIV-Flächen beantragt werden. Mähwiesen und Mähweiden mit mehreren Nutzungen gelten dann als DIV-Flächen, wenn der genannte verspätete Schnittzeitpunkt eingehalten wird. Eine Düngung (jede Art von Wirtschaftsdünger) darf erst nach der ersten Mahd erfolgen. Eine Beweidung vor der ersten Mahd ist nicht erlaubt.
Weitere Infos zum ÖPUL und zur GAP auf der Homepage der LK Salzburg: www.sbg.lko.at unter „Gemeinsame Agrarpolitik 2015 bis 2020“.
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