AMA-Auszahlung: Genaues Prüfen zahlt sich aus
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Mit dem 17. Dezember 2020 hat die AMA wie jedes Jahr vor Weihnachten die Förderungen für das Jahr 2020 ausbezahlt. Enthalten in dieser Zahlung sind die Direktzahlungen für das Jahr 2020 und 75% der Prämien für ÖPUL und AZ 2020 (der Restbetrag wird im Frühjahr überwiesen). Ebenso werden bei der Hauptberechnung der AMA diverse Nachberechnungen der Vorjahre durchgeführt.
Die zugehörigen Bescheide und Mitteilungen wurden am 11. Jänner von der AMA versendet, sind aber auch im eAMA unter eArchiv jederzeit auffindbar. Die Bescheide findet man hier jeweils in dem Jahr, auf das sich die Auszahlung bezieht (also diesmal 2020). Die AMA versendet für die Ausgleichszulage (AZ) und das ÖPUL jeweils eigene Mitteilungen (wenn aufgrund einer Nachberechnung auch Vorjahre betroffen sind, gibt es für jedes betroffene Jahr eine eigene Mitteilung).
Auch für die Direktzahlungen wird ein eigener Bescheid versandt. Es ist besonders wichtig, die Bescheide und Mitteilungen aufmerksam durchzulesen und die Zahlungen mit den Auszahlungen der Vorjahre zu vergleichen. Leider mussten wir bei der Bearbeitung des letzten Herbstantrages feststellen, dass es immer wieder zu Fällen kommt, wo Betriebe jahrelang keine Förderungen für einzelne beantragte ÖPUL-Maßnahmen erhalten haben, ohne dies zu merken, weil in der Vergangenheit die Maßnahme nicht zustande kam. In vielen Fällen war es hier für einen Einspruch viel zu spät.
Den Bezirksbauernkammern ist es nicht möglich, dies herauszufinden, da aufgrund der Datenschutzbestimmungen die Kammern keinen Zugriff auf die Bescheide und Mitteilungen der einzelnen Betriebe haben und so nur helfen können, wenn sich der Antragsteller selbst meldet!
Die zugehörigen Bescheide und Mitteilungen wurden am 11. Jänner von der AMA versendet, sind aber auch im eAMA unter eArchiv jederzeit auffindbar. Die Bescheide findet man hier jeweils in dem Jahr, auf das sich die Auszahlung bezieht (also diesmal 2020). Die AMA versendet für die Ausgleichszulage (AZ) und das ÖPUL jeweils eigene Mitteilungen (wenn aufgrund einer Nachberechnung auch Vorjahre betroffen sind, gibt es für jedes betroffene Jahr eine eigene Mitteilung).
Auch für die Direktzahlungen wird ein eigener Bescheid versandt. Es ist besonders wichtig, die Bescheide und Mitteilungen aufmerksam durchzulesen und die Zahlungen mit den Auszahlungen der Vorjahre zu vergleichen. Leider mussten wir bei der Bearbeitung des letzten Herbstantrages feststellen, dass es immer wieder zu Fällen kommt, wo Betriebe jahrelang keine Förderungen für einzelne beantragte ÖPUL-Maßnahmen erhalten haben, ohne dies zu merken, weil in der Vergangenheit die Maßnahme nicht zustande kam. In vielen Fällen war es hier für einen Einspruch viel zu spät.
Den Bezirksbauernkammern ist es nicht möglich, dies herauszufinden, da aufgrund der Datenschutzbestimmungen die Kammern keinen Zugriff auf die Bescheide und Mitteilungen der einzelnen Betriebe haben und so nur helfen können, wenn sich der Antragsteller selbst meldet!
Einsprüche rechtzeitig einreichen
Für Mitteilungen bei ÖPUL und AZ können innerhalb von drei Jahren Einsprüche verfasst werden. Direktzahlungsbescheide weisen im Text unter "Rechtsmittelbelehrung“ eine Frist auf, die nur sehr kurz ist. Bei Erstbeschwerden sind dies vier Wochen, wenn es sich bereits um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, nur mehr zwei Wochen. Auf diese Fristen ist besonders zu achten!
Mitteilungen sind so aufgebaut, dass bereits in der ersten Zeile angeführt ist, um welche Mitteilung und welches Jahr es sich handelt. Gleich auf der ersten Seite wird im Fettdruck der auszubezahlende Betrag angeführt, dessen Begründung auf den folgenden Seiten erläutert wird. Dies kann bei komplexen Betriebsstrukturen und vor allem auch bei Kontrollen mit Abweichungen schon mal etwas länger und ausführlicher ausfallen.
Bei ÖPUL-Mitteilungen sollte jedenfalls kontrolliert werden, ob in der Tabelle, in der die einzelnen Fördermaßnahmen angeführt werden, auch für jede beantragte Maßnahme (lt. MFA-Angaben = Seite 2 des MFA) eine Zeile und ein Betrag vorkommt. So können oben beschriebene Fälle bereits ausgeschlossen werden. Auf den ersten Blick sieht man auch schon in dieser Tabelle, ob von der beantragten Fläche bzw. bei tierbezogenen Maßnahmen von den beantragten GVE auch alles als prämienfähig berücksichtigt wurde.
Mitteilungen sind so aufgebaut, dass bereits in der ersten Zeile angeführt ist, um welche Mitteilung und welches Jahr es sich handelt. Gleich auf der ersten Seite wird im Fettdruck der auszubezahlende Betrag angeführt, dessen Begründung auf den folgenden Seiten erläutert wird. Dies kann bei komplexen Betriebsstrukturen und vor allem auch bei Kontrollen mit Abweichungen schon mal etwas länger und ausführlicher ausfallen.
Bei ÖPUL-Mitteilungen sollte jedenfalls kontrolliert werden, ob in der Tabelle, in der die einzelnen Fördermaßnahmen angeführt werden, auch für jede beantragte Maßnahme (lt. MFA-Angaben = Seite 2 des MFA) eine Zeile und ein Betrag vorkommt. So können oben beschriebene Fälle bereits ausgeschlossen werden. Auf den ersten Blick sieht man auch schon in dieser Tabelle, ob von der beantragten Fläche bzw. bei tierbezogenen Maßnahmen von den beantragten GVE auch alles als prämienfähig berücksichtigt wurde.
Unklarheiten: BBK oder AMA zu Rate ziehen
Ebenso lohnt es sich, die aktuelle Mitteilung und die Zahlung mit der Mitteilung des Vorjahres zu vergleichen. Größere Abweichungen, die sich nicht selbst aus einer Änderung der Bewirtschaftung oder aus den Angaben im jeweiligen Schreiben erklären lassen, sollten jedenfalls mit der AMA oder mit der BBK abgeklärt werden.
Jeder Antragsteller kann selbst die Zahlungen nachvollziehen, indem er mit seiner Betriebsnummer und seinem Pincode ins eAMA einsteigt und unter der Rubrik "Flächen“ im Bereich "Abfragen“ einen Abrechnungsreport (siehe Abbildung) herunterlädt. Hier sind die genauen Details angeführt, auf welchem Feldstück (FS) und mit welcher Maßnahme welche Förderung berechnet wurde.
Die Direktzahlungen setzen sich aus der Basisprämie und der Greeningprämie zusammen und auch die gekoppelte Stützung oder der Junglandwirtezuschuss sind Teil der Direktzahlungen. Deshalb ist der Bescheid auch in diese Blöcke unterteilt und jeweils detailliert aufgeschlüsselt. Auch hier hat man durch den Vergleich zwischen "beantragte beihilfefähige Fläche“ und "ermittelte beihilfefähige Fläche“ bereits einen groben Überblick über etwaige Abweichungen.
Jeder Antragsteller kann selbst die Zahlungen nachvollziehen, indem er mit seiner Betriebsnummer und seinem Pincode ins eAMA einsteigt und unter der Rubrik "Flächen“ im Bereich "Abfragen“ einen Abrechnungsreport (siehe Abbildung) herunterlädt. Hier sind die genauen Details angeführt, auf welchem Feldstück (FS) und mit welcher Maßnahme welche Förderung berechnet wurde.
Die Direktzahlungen setzen sich aus der Basisprämie und der Greeningprämie zusammen und auch die gekoppelte Stützung oder der Junglandwirtezuschuss sind Teil der Direktzahlungen. Deshalb ist der Bescheid auch in diese Blöcke unterteilt und jeweils detailliert aufgeschlüsselt. Auch hier hat man durch den Vergleich zwischen "beantragte beihilfefähige Fläche“ und "ermittelte beihilfefähige Fläche“ bereits einen groben Überblick über etwaige Abweichungen.
Einsprüche und offene Fragen
Einsprüche und Beschwerden zu den jeweiligen Dokumenten können selbst online unter der Rubrik „Eingaben“ erfasst werden. Bei Bedarf ist natürlich die jeweilige Bezirksbauernkammer gerne behilflich.
Bei Fragen zu Mitteilungen und Bescheiden steht die AMA-Telefonhotline unter Tel. 050/315199 oder die Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.
Bei Fragen zu Mitteilungen und Bescheiden steht die AMA-Telefonhotline unter Tel. 050/315199 oder die Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.
Kürzungen bei Überschreitung
Bei Überschreitung der nationalen Obergrenze werden die Zahlungen um einen geringen Prozentsatz gekürzt, auch dies ist im Bescheid angeführt. Bei den Direktzahlungen sind dies heuer 0,8%. Der Jungland-wirtezuschlag wird aufgrund dieser Obergrenzen etwas stärker gekürzt, wobei der Wert für das Jahr 2020 mit 10% weit geringer ausfällt als 2019.
Betriebe über 2.000 Euro Direktzahlungen sind zusätzlich von der sogenannten Haushaltsdisziplin betroffen: Hier ist die AMA dazu ermächtigt, einen bestimmten Prozentsatz als Krisenreserve vorher einzubehalten (2020 2,90%). Dieser Betrag wird, wenn er nicht benötigt wird, im nächsten Jahr wieder ausbezahlt.
Betriebe über 2.000 Euro Direktzahlungen sind zusätzlich von der sogenannten Haushaltsdisziplin betroffen: Hier ist die AMA dazu ermächtigt, einen bestimmten Prozentsatz als Krisenreserve vorher einzubehalten (2020 2,90%). Dieser Betrag wird, wenn er nicht benötigt wird, im nächsten Jahr wieder ausbezahlt.
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