23.06.2015 |
von Ing. Ernst Lottermoser
Achtung vor Falschauslobung!
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Immer wieder gibt es Probleme bei der Deklaration von Biotieren beim Verkauf. Falsch ausgefüllte Lieferscheine können aber schwerwiegende Konsequenzen haben.
Die Konsequenz bei Falschauslobungen ist meist ein Vermerk am Prüfbericht und damit verbunden eine Meldung an die Landesveterinärdirektion. In weiterer Folge kommt es zu meist empfindlichen Geldstrafen durch die zuständige BH. In Extremfällen geht es bis zum Verlust der Biozertifizierung für den Betrieb.
Grundsätzlich dürfen am Biobetrieb nur Biotiere zugekauft und vermarktet werden. Es gibt aber keine Regel ohne Ausnahmen und so können Tiere im Rinderbereich unter gewissen Umständen auch konventionell angekauft werden.
Ausnahmen, wenn keine Biotiere vorhanden sind
- Zuchtstiere
- Weibliche Zuchtkälber bis sechs Monate
- Kalbinnen über sechs Monate bis zum Abkalben im Ausmaß von 10 % (jedenfalls aber ein Tier pro Jahr) des Bestandes an ausgewachsenen Rindern (Rinder über einem Jahr)
- Im Fallen von Katastrophen, bei Rassenumstellungen oder Nichtverfügbarkeit von biologischen Tieren kann die Landesveterinärbehörde über einen schriftlichen Antrag den Prozentsatz beim Zukauf von konventionellen Tieren auf maximal 40 % des Bestandes erhöhen
- Muttertiere im Ausmaß von 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Tieren bei seltenen Haustierrassen im Rahmen des ÖPUL mit Nachweis eines Zuchtbuchauszuges zur Bestätigung der Reinrassigkeit
Sollte es allerdings nach einer Totgeburt oder der Verendung des Kalbes bei einer Mutterkuh zur Nachbesetzung mit einem konventionellen Kalb kommen, muss der Nachweis des toten Kalbes über einen Tierkörperverwertungsbeleg erbracht werden und das Ersatzkalb auch konventionell vermarktet werden.
Umstellungszeiten von Konventionell auf Bio
- Mindestens zwölf Monate und drei Viertel der Lebenszeit
- Sechs Monate bei Milch
- Gesamtbetriebsumstellungen für alle Tiere und Milch generell zwei Jahre
Achtung: Falls ein Biobetrieb um Verkürzung der Umstellungszeit angesucht hat, gilt für alle Rinder, welche in Verkehr gebracht werden, die Drei-Viertel-Regelung, also alle als Bio vermarkteten Tiere müssen drei Viertel ihres Lebens als Biotiere gehalten und gefüttert werden.
Fallbeispiele
- Ein Biobetrieb kauft einen Zuchtstier mit 18 Monaten konventionell an. Nach einer Decksaison wird der Stier geschlachtet. Er müsste aber noch 54 Monate biologisch gehalten werden, um als Biotier vermarktet werden zu können. Auf keinen Fall darf am Lieferschein Bio angegeben werden.
- Im Rahmen der Ausnahmeregelung wird eine konventionelle, trächtige Kalbin gekauft. Sie ist zweieinhalb Jahre alt und zwei Monate vor der Abkalbung. Diese zweieinhalb Jahre werden nun als ein Viertel der Lebenszeit angesehen. Das heißt, die betroffene Jungkuh muss weitere siebeneinhalb Jahre ihres Lebens, also drei Viertel auf einem Biobetrieb verbringen, um als Biokuh vermarktet werden zu können. Wird sie nach sechs Jahren verkauft, muss sie konventionell vermarktet werden.
- Die Umstellungszeit für Milch endet sechs Monate nach dem Ankauf eines konventionellen Tieres. Es muss damit in den ersten sechs Laktationsmonaten sichergestellt sein, dass die Milch des betroffen Rindes nicht als Biomilch geliefert wird. Die Verfütterung an Kälber ist jedoch zulässig. Das am Biobetrieb geborene Kalb ist jedenfalls ein Biokalb.
Praxistipps
- Jedes konventionell angekaufte Tier im Bestandesverzeichnis farbig mit einem Textmarker kennzeichnen, damit es unmöglich übersehen und falsch ausgelobt wird.
- Im Zweifelsfall immer das Bio-referat der LK, Bio Austria oder die Zertifizierungsstelle kontaktieren.
- Beim Verkauf eines konventionellen Tieres am Lieferschein unter dem Namen nicht Bio ankreuzen und in der rechten Spalte (Nähere Angaben) nichts hineinschreiben.
- Getrennte Lieferscheine bei Tieren, welche sich in einer Aus- nahmeregelung befinden, ausfüllen, damit es keinesfalls zu irrtümlichen Biostatusangaben kommt.
- Bei Betrieben mit vielen Meldungen und Lieferscheinen, wie z. B. bei Milchbetrieben mit ausgelagerter Kalbinnenaufzucht, ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
- Verdoppelung der Wartefristen beim Einsatz von Medikamenten nicht vergessen. Beträgt die Wartezeit z. B. nach einer Euterbehandlung mit Antibiotika acht Tage für die Milch, so darf ein Biolandwirt erst nach 16 Tagen wieder Biomilch von dieser Kuh liefern. Wird ein Arzneimittel ohne Wartezeit verabreicht, sind 48 Stunden Wartezeit einzuhalten.
- Besondere Sorgfalt gilt bei den Fristen von Trockenstellern.
- Durch die Aufzeichnungen ist beim Medikamenteneinsatz, beim TGD oder auch bei der Teilnahme an QS-Milch/Kuh die Nach-vollziehbarkeit eindeutig gegeben.