ÖPUL 2023: Begrünung von Ackerflächen

Zwischenfruchtanbau
In Rahmen der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" werden sieben verschiedenen Begrünungsvarianten angeboten. Damit die Maßnahme zustande kommt, ist mindestens ein Schlag mit einer Variante zu beantragen. Einen Überblick zu Anlage- und Umbruchsterminen sowie den einzuhaltenden Bedingungen gibt folgende Tabelle:
Zwischenfruchtanbau: Anlage- und Umbruchtermine
VARIANTE | SPÄTESTER ANLAGETERMIN | FRÜHESTER UMBRUCHTERMIN | BEDINGUNGEN |
1 | 31. Juli | 10. Oktober | * Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien * Befahrungsverbot bis 30. September * Verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
2* | 05. August | 15. Februar | * Ansaat von mindestens sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien |
3 | 20. August | 15. November | * Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
4* | 31. August | 15. Februar | * Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
5* | 20. September | 01. März | * Ansaat von mindesntens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
6* | 15. Oktober | 21. März | * Ansaat einer der folgenden winterharten Kulturen oder deren Mischungen: Grünschnittroggen, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse, Winterübsen (inkl. Perko) |
7 | 15. September | 31. Jänner | * Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps * Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien * Kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattsstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes |
* Die Varianten 2, 4, 5 und 6 sind mulch- und direktsaattauglich im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme Erosionsschutz Acker.
Vielfach wurden Schläge bereits bei der MFA-Abgabe mit der geplanten Begrünungsvariante codiert. Sollen noch zusätzliche Schläge beantragt oder Varianten-Änderungen durchgeführt werden, so gelten heuer folgende Antragsfristen:
Bei einer Varianten-Änderung ist zu beachten, dass die dafür notwendige Korrektur im MFA vor dem spätesten Anlagezeitpunkt der bisher beantragten Variante zu erledigen ist. Abmeldungen oder flächenmäßige Verkleinerungen von Begrünungsvarianten können grundsätzlich jederzeit und auch noch nach dem 30. September durchgeführt werden.
- 31. August für Variante 1, 2 und 3
- 30. September für Variante 4, 5, 6 und 7
Bei einer Varianten-Änderung ist zu beachten, dass die dafür notwendige Korrektur im MFA vor dem spätesten Anlagezeitpunkt der bisher beantragten Variante zu erledigen ist. Abmeldungen oder flächenmäßige Verkleinerungen von Begrünungsvarianten können grundsätzlich jederzeit und auch noch nach dem 30. September durchgeführt werden.

System Immergrün
Im "System Immergrün" gelten Hauptfrüchte als auch Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen. Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus mindestens zwei Pflanzenfamilien anzubauen. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten beträgt 42 Tage.
Bei der Zwischenfrucht-Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober dürfen ausschließlich winterharte Zwischenfrüchte, dann aber auch in Reinsaat, angebaut werden. Ein Umbruch ist in diesen Fällen frühestens am 15. Februar des Folgejahres möglich.
Erfolgt die Ernte der Hauptfrucht nach dem 15. Oktober, zählt nur noch der Anbau einer Hauptfrucht als begrünte Fläche.
Untersaaten können als Zwischenfrüchte angerechnet werden, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Im "System Immergrün" sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen: Ernte der Hauptfrucht, Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht, Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Detaillierte Informationen sind in den relevanten "ÖPUL 2023"-Merkblättern der AMA nachzulesen: https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#18053.
Bei der Zwischenfrucht-Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober dürfen ausschließlich winterharte Zwischenfrüchte, dann aber auch in Reinsaat, angebaut werden. Ein Umbruch ist in diesen Fällen frühestens am 15. Februar des Folgejahres möglich.
Erfolgt die Ernte der Hauptfrucht nach dem 15. Oktober, zählt nur noch der Anbau einer Hauptfrucht als begrünte Fläche.
Untersaaten können als Zwischenfrüchte angerechnet werden, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Im "System Immergrün" sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen: Ernte der Hauptfrucht, Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht, Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Detaillierte Informationen sind in den relevanten "ÖPUL 2023"-Merkblättern der AMA nachzulesen: https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#18053.