ÖPUL 2015 Maßnahmenübernahme nicht vergessen
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Mit der Maßnahmenübernahme übernimmt man ÖPUL-Maßnahmen von einem anderen Betrieb. Dazu muss der Übernehmer vom Übergeber auch Flächen bekommen. Typische Beispiele für den Bedarf einer Maßnahmenübernahme sind Betriebsneugründungen, Betriebsteilungen aber auch Flächenwanderungen zwischen bereits bestehenden Betrieben.
Maximal 50% Maßnahmenausweitung
Der übernehmende Betrieb hat bis dato diese Maßnahme noch nicht. Mit der Übernahme überträgt man Maßnahme und Verpflichtung vom Vorbewirtschafter an den aktuellen Bewirtschafter.
Man kann nur jene Maßnahmen übernehmen, an denen der Übergeber der Flächen bisher teilgenommen hat. Das sind jene Maßnahmen, die auf den übernommenen Flächen bereits wirksam sind. Im Zuge der Übernahme darf man zusätzlich Flächen, die bisher nicht an der Maßnahme teilgenommen haben, in die Maßnahme einbringen. Dabei gilt die Obergrenze von 50% der übernommenen Maßnahmenfläche. Wird diese Grenze überschritten, ist eine Übernahme nicht möglich.
Man kann nur jene Maßnahmen übernehmen, an denen der Übergeber der Flächen bisher teilgenommen hat. Das sind jene Maßnahmen, die auf den übernommenen Flächen bereits wirksam sind. Im Zuge der Übernahme darf man zusätzlich Flächen, die bisher nicht an der Maßnahme teilgenommen haben, in die Maßnahme einbringen. Dabei gilt die Obergrenze von 50% der übernommenen Maßnahmenfläche. Wird diese Grenze überschritten, ist eine Übernahme nicht möglich.
Wie und bis wann beantragen?
Für die Übernahme ist das Formular "Maßnahmenübernahme" auszufüllen. Die übernommenen Maßnahmen sind im Herbstantrag 2017 zu beantragen und das Übernahmeformular ist dabei hochzuladen. Idealerweise ist diese Online-Beantragung im Zuge der Antragstellung MFA 2018 abzuwickeln – spätestens aber bis 11. Juni 2018. Das Formular und ein Merkblatt zur Maßnahmenübernahme stehen unter www.ama.at zur Verfügung.
BBK-Beratung zu empfehlen
Jedem Interessenten an einer Maßnahmenübernahme ist eine Beratung in der Bezirksbauernkammer anzuraten. Im Zuge der Beratung wird geklärt, ob die Maßnahmenübernahme möglich ist und welche Auflagen mit der Übernahme gelten, wie zum Beispiel Weiterbildungen, Aufzeichnungen und Kulturobergrenzen. Die Hilfestellung für die online-Beantragung wird auch angeboten.
Nutzen Sie das Angebot Ihrer BBK, damit Ihr Antrag für eine erforderliche Maßnahmenübernahme erfolgreich ist.
Nutzen Sie das Angebot Ihrer BBK, damit Ihr Antrag für eine erforderliche Maßnahmenübernahme erfolgreich ist.
Beispiele
Beispiel 1
Ein 70 Hektar großer Ackerbaubetrieb wird geteilt. 30 ha bekommt der neue Betrieb. Der "alte" Betrieb nimmt im ÖPUL an Zwischenfruchtbegrünung und UBB teil. Beide Maßnahmen kann der neue Betrieb jedenfalls übernehmen. Die Maßnahmen weitet er nicht aus.
Beispiel 2
Betrieb A pachtet von Betrieb B 3 ha WF-Flächen (WF = Naturschutzmaßnahme). Betrieb A ist kein Teilnehmer an der WF-Maßnahme. Mittels Maßnahmenübernahme kann Betrieb A von B die Naturschutzmaßnahme übernehmen. Die WF-Flächen werden ebenfalls nicht ausgeweitet.
Beispiel 3
Betrieb C wird neu gegründet. Von Betrieb A stammen 20 ha Acker, von Betrieb B 10 ha Grünland. Betrieb A nimmt "nur" an der Zwischenfruchtbegrünung teil, Betrieb B ist ein UBB-Teilnehmer. Betrieb C kann nur die Zwischenfruchtbegrünung übernehmen, nicht aber UBB. Bei UBB käme es zu einer Ausweitung von über 50%. Warum? Der UBB-Anspruch gilt nur für 10 ha Grünland, nicht aber für die 20 ha Ackerflächen von Betrieb A. UBB wäre auf Acker und Grünland einzuhalten. Die Ausweitung läge bei 200%, darf aber max. 50% der übernommenen Maßnahmenfläche betragen. In diesem Beispiel sind dies 5 ha, also 50% von 10 ha. Würden nur max. 5 ha von Betrieb A stammen, könnte UBB übernommen werden.
Ein 70 Hektar großer Ackerbaubetrieb wird geteilt. 30 ha bekommt der neue Betrieb. Der "alte" Betrieb nimmt im ÖPUL an Zwischenfruchtbegrünung und UBB teil. Beide Maßnahmen kann der neue Betrieb jedenfalls übernehmen. Die Maßnahmen weitet er nicht aus.
Beispiel 2
Betrieb A pachtet von Betrieb B 3 ha WF-Flächen (WF = Naturschutzmaßnahme). Betrieb A ist kein Teilnehmer an der WF-Maßnahme. Mittels Maßnahmenübernahme kann Betrieb A von B die Naturschutzmaßnahme übernehmen. Die WF-Flächen werden ebenfalls nicht ausgeweitet.
Beispiel 3
Betrieb C wird neu gegründet. Von Betrieb A stammen 20 ha Acker, von Betrieb B 10 ha Grünland. Betrieb A nimmt "nur" an der Zwischenfruchtbegrünung teil, Betrieb B ist ein UBB-Teilnehmer. Betrieb C kann nur die Zwischenfruchtbegrünung übernehmen, nicht aber UBB. Bei UBB käme es zu einer Ausweitung von über 50%. Warum? Der UBB-Anspruch gilt nur für 10 ha Grünland, nicht aber für die 20 ha Ackerflächen von Betrieb A. UBB wäre auf Acker und Grünland einzuhalten. Die Ausweitung läge bei 200%, darf aber max. 50% der übernommenen Maßnahmenfläche betragen. In diesem Beispiel sind dies 5 ha, also 50% von 10 ha. Würden nur max. 5 ha von Betrieb A stammen, könnte UBB übernommen werden.